Studentenheime pochten trotz Corona-Krise oft auf Verträge

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Vielfach waren und sind nach wie vor keine außerordentlichen Kündigungen möglich.

Viele Studentenheime sind seit Ausbruch der Coronapandemie ihren Bewohnern in Sachen Kündigung bzw. Reduktion des Benützungsentgelts nicht entgegengekommen. Das zeigt der neue Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende, deren Intervention in den meisten Fällen ebenfalls fruchtlos blieb.

Nach der Covid-19-bedingten Einstellung der Präsenzlehre an den Hochschulen im Sommersemester 2020 kehrten viele Studenten wieder in ihre Heimatorte bzw. Heimatländer zurück. Sie wollten daher ihren Benützungsvertrag ganz kündigen bzw. aufgrund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit zumindest das Entgelt reduzieren. Aus Hygienegründen war nämlich die Nutzung von Einrichtungen wie Gemeinschaftsküchen und -räumen, Sportanlagen etc. nicht möglich.

"Wirtschaftliche Notlage keine soziale Notlage"

Das ließen aber die Betreiber vielfach nicht zu. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus bestimmten Gründen möglich (Präsenz- bzw. Zivildienst, Studienabbruch, Wechsel des Studienorts, Schwangerschaft, Pflege eines nahen Angehörigen, plötzliche soziale Notlage). Und hier waren die Betreiber zum Teil bei der Argumentation, dass so ein Grund nicht vorlag, recht erfindungsreich.

So erhielt etwa ein Student, dessen Vater aufgrund von Covid-19 seine Arbeit verloren hatte und dem dadurch ein Großteil des Familieneinkommens weggefallen war, die Antwort, dass "eine wirtschaftliche Notlage keine soziale Notlage" sei. Daher wäre eine Auflösung des Vertrags nicht möglich. Dafür hätte der Vater etwa sterben müssen.

"Student Apartment" oder "Heimzimmer"?

In einem anderen Fall kam ein Betreiber einer als "Student Residence" vermarkteten Einrichtung zum Schluss, dass es sich bei seinen Räumlichkeiten doch um kein "Heimzimmer" im Sinne des Studentenheimgesetzes handle, sondern um ein "Student Apartment". Damit unterliege es dem Mietrechtsgesetz, das bei einem befristeten Mietvertrag keine Kündigung im ersten Jahr vorsehe.Ausländische Studierende, deren Heimatuniversität bzw. Heimatstaat sie zur Rückkehr aus Österreich aufforderte, blitzten ebenfalls ab: Der Auflösungsgrund eines Studienabbruchs liege nämlich nicht vor, weil ja vom Studentenheim aus weiter online Lehrveranstaltungen besucht hätten werden können.

Auch Pflege eines nahen Angehörigen kein Grund

Ein Student, der eine außerordentliche Kündigung mit der Pflege eines nahen Angehörigen begründete, bekam vom Betreiber zu hören, dass er nachzuweisen habe, dass die Pflege nur von ihm und keiner anderen Person übernommen werden könne. Außerdem habe der Studierende im Apartment des Betreibers seinen Hauptwohnsitz begründet und müsse sich aufgrund der Ausgangsbeschränkungen auch dort aufhalten.

Auch eine Reduktion der Zahlungen aufgrund der hygienebedingten Sperre der Gemeinschaftseinrichtungen kam für die Betreiber nicht infrage - und zwar auch dann nicht, wenn deren Benutzung im Vertrag ausdrücklich geregelt war. In keinem einzigen der zahlreichen von der Ombudsstelle betriebenen Vermittlungsversuche war diese erfolgreich, verzichtet wurde höchstens auf Mahn- und Verzugsspesen.

Die Kontaktaufnahme aufgrund von Problemen mit Studentenheimen hätten im vergangenen Sommersemester aufgrund von Corona deutlich zugenommen, hieß es aus der Ombudsstelle gegenüber der APA. Da die Verträge mit den Betreibern aber privatrechtlicher Natur seien, käme auch dem Bildungsministerium keine Aufsichtsfunktion zu. Zuständig sind dafür die ordentlichen Gerichte. Die Heimbetreiber argumentieren vielfach mit dem Hinweis, dass bis 2019 keine Rücklagen gebildet werden durften. Ein Wegfall der Benützungsentgelte würde diese daher unverhältnismäßig hart treffen und zu höheren Entgelten im nächsten Semester führen.

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