Sterbehilfe: Österreichische Initiative heizt das Thema wieder an
Der Wiener Mediziner Marco Hoffmann war noch im Turnus, als er zum ersten Mal mit dem Thema Sterbehilfe in Berührung kam: Eine ältere Frau kam mit einem massiven Herzinfarkt ins Krankenhaus, ihr war nicht mehr zu helfen. Doch es stellte sich die Frage: Lässt man die Frau qualvoll ersticken oder hilft man ihr dabei, „hinüberzuschlummern“?
„Der Tod ist der größte Feind der Ärzte“, sagt Hoffmann, Allgemeinmediziner, Anästhesist und Uni-Lektor zum Thema Ethik in der Medizin. „Die Medizin sieht oft den ganzen Menschen nicht.“
Das Thema begleitet ihn heute noch. Auch im privaten Bereich. „Bekannte und Freunde haben mich schon gefragt, ob ich ihnen helfen kann, wenn es soweit ist.“ Was Hoffmann dann antwortet? „Warten wir ab.“ Der Arzt muss zurückhaltend sein. „Wenn ich dem Wunsch nachkomme, bin ich mit einem Bein im Gefängnis.“ Doch er sagt ganz klar: Er würde Sterbehilfe im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durchführen.
Blick nach Deutschland
Der Mediziner wartet gespannt auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland, die am Mittwoch fallen soll: Die Richter entscheiden über das Verbot „geschäftsmäßiger (im Sinne von wiederholt, Anm.) Förderung der Selbsttötung“ – gemeint sind damit Ärzte. Außerdem geht es in dem Urteil darum, ob der Kauf des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital in „extremer Sterbensnot“ zum Zweck der Selbsttötung legalisiert werden soll.
Auch in Österreich gibt es entsprechende Initiativen. Die „Österreichische Gesellschaft für ein humanes Lebensende“ hat etwa schon 87.000 Unterschriften gesammelt. Der Wiener Rechtsanwalt Wolfram Proksch wiederum hat für drei Betroffene und eben Mediziner Hoffmann einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Eine Entscheidung wird im Frühjahr erwartet.
Aktuell ist Sterbehilfe in Österreich verboten. Weder Tötung auf Verlangen noch Suizidhilfe sind zulässig. Wählen Betroffene den Weg ins Ausland, um zu sterben – etwa in die Schweiz –, können Angehörige nicht mitkommen. Denn dann wäre das „Mitwirkung am Selbstmord“. Strafrahmen: Fünf Jahre Haft.
„Das muss auf jeden Fall fallen“, sagt Hoffmann. Wobei: Der Tod in der Schweiz sei ohnehin „ein Privileg für Reichere“. Nicht jeder hat die finanziellen Möglichkeiten.
Drei Betroffene
Die Geschichten der Österreicher, die hinter dem Antrag an den Verfassungsgerichtshof stehen, sind unterschiedlich.
Darunter ist ein 55-jähriger Mann, der an Multipler Sklerose leidet. Eine Heilung ist ausgeschlossen, er wird daran sterben. Für den Mann steht fest: Er will sein Leben durch Suizidhilfe beenden. Denn er ist „nicht gewillt, den weiteren Verlauf der Erkrankung und die damit bereits verbundenen und schon absehbaren weiteren Leidenszustände zu ertragen, bis der Tod eintritt.“ Und er will nicht noch länger von Ärzten, Pflegern oder Angehörigen abhängig sein.
Ein weiterer 75-jährige Mann, der hinter der Initiative steht, ist völlig gesund. Doch er hat vor Jahren seiner eigenen Ehefrau, die an Bauchspeicheldrüsenkrebs litt, beim Selbstmord geholfen. Er gab ihr seine Waffe und versprach ihr: Wenn es dir nicht selbst gelingt, gebe ich dir den Gnadenschuss. Er wurde zu zehn Monaten bedingter Haft verurteilt.
Ein dritter Betroffener (79 Jahre) leidet an Parkinson. Auch er hat beschlossen, dass er, wenn sich sein Zustand verschlechtert, sein Leiden nicht ertragen will.
Mediziner Hoffmann wiederum sieht sich in einer Zwickmühle. Hält er sich an das geltende Recht, muss er Sterbewillige gegen ihren Willen am Leben erhalten. Hält er sich an die Moral und leistet dem Wunsch der Sterbenden Folge, muss er sich strafrechtlich und standesrechtlich verantworten.
Dabei will er nur eines: „Ein selbstbestimmtes Sterben, ohne schreckliches Leiden.“
Sterbebegleitung
umfasst medizinische Unterstützung und mitmenschliche Betreuung von Sterbenden ohne lebensverkürzende Maßnahmen
Suizidhilfe
oder Hilfe zur Selbsttötung: Der Patient entscheidet über sein Lebensende und führt den letzten Akt selbst aus
Aktive Sterbehilfe
Der Sterbende fordert dazu auf, sein Leben zu beenden – etwa durch Injektion eines letalen Medikaments
Suizidbegleitung
Der Sterbewillige steht in Kontakt mit einer Organisation, der Suizidhilfe anbietet, und nimmt einen gut vorbereiteten, wohl überlegten Suizid vor. Er wird dabei von Ärzten oder Mitarbeitern der Organisation begleitet und betreut
Indirekte aktive Sterbehilfe
Der Patient bekommt Medikamente zur Linderung seines Leidens – die Nebenwirkungen beschleunigen gleichzeitig den Eintritt des Todes
Passive Sterbehilfe
Auf lebenserhaltende und -verlängernde Therapien wird verzichtet. Behandlungen werden abgebrochen
Wo ist was erlaubt? Ein Blick über die Grenzen
Andere Länder haben andere Regeln, auch die Sterbehilfe betreffend. Besonders liberal sind die BeneluxländerGesetzeslage. Die gesetzlichen Regelungen zur Sterbehilfe weichen im internationalen Vergleich stark voneinander ab und sind teilweise nicht eindeutig festgelegt.
Im Nachbarland Schweiz ist es zwar verboten, wenn Ärzte aktive direkte Sterbehilfe leisten, also Patienten auf deren Wunsch hin töten. Andere Formen der Sterbehilfe sind gesetzlich hingegen nicht eindeutig geregelt und grundsätzlich erlaubt.
Das betrifft etwa die passive Sterbehilfe, wenn also lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen oder abgebrochen werden. Als erlaubt gilt auch die indirekte aktive Sterbehilfe, bei der schmerzlindernde Mittel wie Morphium eingesetzt werden, die als Nebenwirkung das Leben verkürzen können. Auch die Suizidhilfe bei der dem Patienten eine tödliche Substanz beschafft wird, die dieser selbst einnimmt, ist in der Schweiz nicht strafbar, solange dem Helfenden keine selbstsüchtigen Motive vorgeworfen werden können. Organisation bieten außerdem Suizidbegleitung – diese nehmen unter anderem auch Österreicher in Anspruch.
In Deutschland stehen wiederum sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe auf aktive Sterbehilfe. Auch wer geschäftsmäßige Suizidhilfe (organisiert und auf Wiederholung angelegt) anbietet oder vermittelt, kann derzeit eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe erhalten. Passive Sterbehilfe ist allerdings erlaubt. Suizid ist nach deutschem Recht kein Straftatbestand, auch die Beihilfe zum Suizid ist straflos, unterlassene Hilfeleistung oder Totschlag aber nicht.
In Belgien, den Niederlanden und Luxemburg ist Sterbehilfe gesetzlich klar geregelt. Halten Ärzte bestimmte Bedingungen ein, sind die Suizidhilfe und die aktive direkte Sterbehilfe in Belgien und den Niederlanden straffrei.
Eine Kontrollkommission überwacht die Einhaltung der Bestimmungen. Das Gesetz wurde auch auf Minderjährige ausgeweitet. Sie können unter bestimmten Umständen ebenfalls um Sterbehilfe bitten, wenn die Eltern zustimmen. Seit Juni 2013 ist in den Niederlanden außerdem die Sterbehilfe bei schwer kranken Babys gesetzlich möglich. Diese Fälle müssen aber einer eigens dafür eingerichtete Kommission gemeldet werden.
In Luxemburg können Ärzte unheilbar kranken Patienten aktive direkte Sterbehilfe geben. Auch hier müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Zwei Ärzte müssen unabhängig voneinander die Unheilbarkeit der Krankheit feststellen. Der Patient muss außerdem wiederholt schriftlich äußern, dass er sein Leben beenden will.
S. Marek
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