Schwerer Missbrauch in der Kindheit: Opfer bekommt keine Heimopferrente

Schwerer Missbrauch in der Kindheit: Opfer bekommt keine Heimopferrente
Die Begründung: Der Missbrauch durch verschiedene Priester fand nicht in einem Heim sondern auf einem Zeltlager statt.

Ein als Kind von Priestern und seiner Adoptivmutter schwer misshandelter Mann bekommt keine Heimopferrente. Davon berichtet das "Rechtspanorama" der "Presse". Grund für diesen Entscheid des OGH ist, dass der Gesetzgeber den Kreis der Bezugsberechtigten eng gezogen hat. Da der angeführte schwere Missbrauch nicht in einem Kinderheim sondern auf einem Kinderlager stattfand, ist keine Basis für die Rente gegeben.

In 14-tägigen Zeltferien kam es wiederholt zu schwerstem Missbrauch des 1965 geborenen Kindes durch verschiedene Priester und weitere "katholische Aufsichtserwachsene". Als der Bub bei einer Zufallsbegegnung einem Exekutivbeamten von seinem Leid erzählte, wurde er auch noch von seiner Adoptivmutter verprügelt.

Der Mann beantragte nun wegen der damaligen Vorkommnisse eine Heimopferrente, die ihm 403 Euro zusätzlich zur Pension gebracht hätte. Während ihm die erste Instanz noch recht gab, schlossen sich die beiden folgenden der Argumentation der Pensionsversicherungsanstalt an.

Ein 14-tägiger Urlaub sei keine Fremdunterbringung, die Voraussetzung für die Bezugsberechtigung sei, urteilten Oberlandesgericht Wien und OGH. Dazu komme: als die Mutter das Kind züchtigte, sei dieses nicht mehr in einer Pflegefamilie gewesen, weil es schon adoptiert war. Damit greife das Heimopferrentengesetz nicht, befand das OLG.

Der OGH verwies auf einen weiteren extremen Fall, wo keine Rente zugesprochen wurde. Da ging es um eine Jugendliche, die als "Lehrling" in ein Kloster kam, um die Kindergärtnerinnenschule zu besuchen. Tatsächlich hatte sie 30 Kinder zu betreuen, wurde dafür nicht bezahlt, mit einem Schürhaken geschlagen und gezwungen, Erbrochenes zu essen. Der OGH befand, dass die Frau nicht wie Heimkinder untergebracht war, weil sie "zumindest rein rechtlich" die Möglichkeit gehabt habe, das Dienst- und damit das Autoritätsverhältnis zu beenden.

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