Mönchsberggarage wird Fall für Höchstgericht

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Das Land Salzburg legt wegen der Flächenwidmung Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Die Frage des Ausbaus der Parkgarage im Salzburger Mönchsberg wird ein Fall für das Höchstgericht: Das Land Salzburg legt im Verfahren für die notwendige Flächenwidmung das Rechtsmittel der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Nach seiner Auffassung widerspricht die geplante und bereits genehmigte Widmung dem von der Stadt selbst beschlossenen Räumlichen Entwicklungskonzept.

Die Altstadtgarage soll um 654 Parkplätze auf insgesamt rund 1.950 Stellplätze erweitert werden. Der Gemeinderat beschloss im Mai 2016 die dafür notwendige Änderung des Flächenwidmungsplanes, der wie jede Flächenwidmung auf dem sogenannten Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) aufbaut. Dieses hat die Stadt davor als Basis für die künftige Stadtentwicklung selbst beschlossen.

Zu wenig Oberflächenplätze aufgelassen

Und genau darin sah das Land als Aufsichtsbehörde in Raumordnungsfragen einen gravierenden Widerspruch: Die Stadt hatte im REK festgelegt, dass beim Ausbau von Parkmöglichkeiten eine adäquate Zahl an Oberflächen-Stellplätzen aufgelassen werden muss. Die im konkreten Fall vorgeschriebenen 55 Kfz-Stellplätze würden dem nicht entsprechen. Auch die Absicht, bei Eröffnung der Garage Konzepte für Ausgleichsmaßnahmen vorzulegen, wurde als zu wenig ausreichend und zu wenig verbindlich betrachtet. Das Land verweigerte daher im Dezember 2016 die Widmung, doch am 1. Juni kippte das Landesverwaltungsgericht (LVwG) im Berufungsverfahren das Urteil und bewilligte die Umwidmung, die seither rechtskräftig ist.

Allerdings wurde in dem Urteil das Rechtsmittel der ordentlichen Revision zugestanden, weil das Salzburger Raumordnungsgesetz bisher nicht ausjudiziert wurde. Und diese Möglichkeit ergreife nun das Land, kündigte die zuständige LHStv. Astrid Rössler (Grüne) am Freitag an. Wobei es ihr sowohl um die Sache als auch um folgende Grundsatzfrage gehe, erläuterte sie im APA-Gespräch: Wie weit dürfe sich die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung einmischen, ob eine Widmung mit dem REK übereinstimme? Hier gehe es auch um einen Vertrauensschutz für die Bevölkerung: "Darf die Bevölkerung darauf vertrauen, dass sich die Gemeinde an die von ihr beschlossenen Vorgaben hält, oder kann die Gemeinde dann bei Belieben davon abweichen, und die Aufsichtsbehörde dürfte sich das dann nicht anschauen."

Zur Kritik in der Sache sagte sie, ohne verbindliche Ausgleichsmaßnahmen und die Reduktion der Oberflächenstellplätze in der Innenstadt drohe eine weitere Verkehrszunahme und eine Verschlechterung der Luft- und Lebensqualität. "Seit April muss es wegen der starken Grenzwert-Überschreitungen ein neues Berechnungsmodell geben, das die realen Fahrzeugemissionen berücksichtigt. Das hätte dem Landesverwaltungsgericht auffallen müssen." Das Land habe auch mehrfach auf die gravierenden Abweichungen und Widersprüchlichkeiten der vorgelegten Verkehrsgutachten hingewiesen. Das LVwG habe sich jedoch mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt, sondern ungeprüft die Ausführungen des Amtsberichtes übernommen.

Für die Parkgaragengesellschaft ergeben sich mit der Revision vorerst keine Verzögerungen, da die Flächenwidmung bereits rechtskräftig ist und mit der Revision keine aufschiebende Wirkung beantragt wurde.

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