Positiv auf Corona getestet – was nun?

PCR Test, Alles Gurgelt, Coronatest
Die Quarantäne ist Geschichte. Doch darf man infiziert zum Arzt oder zur Arbeit? Und gibt es das Freitesten noch?

Gemessen am Wochendurchschnitt werden derzeit rund 13.800 neue Coronafälle in Österreich registriert, die 7-Tages-Inzidenz liegt bei mehr als 1.000 - das ist der höchste Wert in ganz Europa. Die Dunkelziffer an Infizierten dürfte laut Experten, die die Abwasser-Monitorings verfolgen, je nach Region zwei bis drei Mal höher sein: Mit April dieses Jahres wurden die Massentests eingestellt, es gibt noch zehn kostenlose Corona-Tests pro Monat, ausgenommen freilich Personen, die an Symptomen leiden oder Angehörige bestimmter Berufsgruppen.

Seit 1. August gibt es auch die automatische Absonderungspflicht - allgemein eher Quarantäne genannt - nicht mehr. Welche Regeln gelten also derzeit für positiv Getestete? Ein Überblick.

Infiziert, aber symptomlos

Statt der Quarantäne gilt eine zehntägige Verkehrsbeschränkung: Wer positiv getestet wurde, sich aber nicht krank fühlt, kann mit FFP2-Maske zur Arbeit oder zum Einkaufen gehen. Die Maske muss dann aber durchgehend getragen werden. Das gilt grundsätzlich für alle Berufsgruppen, wobei die Bundesländer vor allem im Gesundheitsbereich eigene Regeln eingezogen haben: So dürfen in Wien etwa auch symptomlose Spitalsmitarbeiter nicht zur Arbeit, im Land Salzburg nur dann, wenn sie keinen Patientenkontakt haben.

Eine Ausnahme gibt es österreichweit auch für Schüler: Infizierte Volksschulkinder dürfen nicht in die Schule, da ihnen dauerndes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) nicht zugemutet wird.

Nach fünf Tagen kann man sich freitesten, aber Achtung: Der PCR-Test muss entweder negativ ausfallen oder einen CT-Wert von mehr als 30 haben, falls erneut positiv.

Infiziert mit Symptomen

Wer infiziert ist und Symptome verspürt (u. a. Kratzen im Hals, Müdigkeit), meldet sich mittels ärztlicher Bestätigung krank. In dem Fall gelten die gleiche Regeln wie bei allen anderen Krankschreibungen aus anderen medizinischen Gründen. Auch hier ist eine Freitestung ab dem fünften Tag möglich.

Wo getestet wird

Erste Anlaufstelle für Menschen mit Symptomen ist immer noch die Hotline mit der Rufnummer 1450, dort werden behördliche Tests vereinbart. Über die Apotheken kann man pro Monat fünf Antigen-Schnelltests (Wohnzimmertests) beziehen sowie fünf PCR-Tests. Die Abstriche für PCR-Tests werden in den meisten Bundesländen in den Apotheken selbst abgenommen, in Wien, Niederösterreich, Tirol und dem Burgenland kann man alternativ auch PCR-Gurgeltests wählen.

Das Limit - zehn Tests pro Monat - gilt nicht, wenn man Symptome verspürt oder bestimmten Berufsgruppen angehört, etwa im Gesundheitsbereich oder Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen arbeitet. Ebenfalls ausgenommen sind z. B. Besucher von Seniorenheimen.

Das Freitesten aus der Verkehrsbeschränkung

Dies ist in den Bundesländern ebenfalls unterschiedlich geregelt:  Entweder behördlich (über 1450) und die Apotheken bzw. Teststraßen oder - wie etwa in der Steiermark - seit September nur noch mittels PCR-Tests in den Apotheken.

Das Freitesten ist aber generell erst ab dem fünften Tag der Infektion möglich, wobei es auch hier wieder feine Unterschiede gibt: Wer nur mittels (in einer Teststraße oder Apotheke) Antigentest positiv getestet wurde und binnen 48 Stunden einen negativen PCR-Test vorlegt,  ist aus der Verkehrsbeschränkung entlassen. Wurde die Infektion gleich mittels PCR-Test bestätigt,  könnte man sich zwar theoretisch täglich erneut testen. Aber das brächte keine Verkürzung der Verkehrsbeschränkung, das klappt erst ab Tag fünf.

Die Kinderbetreuung

Eltern stellte die Tatsache, dass infizierte, aber symptomlose Kindergarten- oder Volksschulkinder zu Hause bleiben müssen, vor gewaltige Probleme. Nun trat eine  - rückwirkend ab 5. September  - vom Nationalrat am Mittwoch beschlossene Sonderbetreuungszeit  in Kraft: Demnach stehen pro Elternteil bis zu drei Wochen zu, wenn das Kind wegen einer Corona-Infektion nicht in die Volksschule oder den Kindergarten darf. Sollten Schulen behördlich geschlossen werden, gilt diese Sonderbetreuungszeit auch für Erziehungsberechtigte älterer Kinder (bis 14 Jahre). Die Regelung läuft vorerst bis Jahresende. 

Die Krankmeldung

Für Coronafälle wurde die telefonische Krankmeldung beim Hausarzt reaktiviert, und zwar ist sie seit 1. August wieder möglich. Mediziner raten Patienten dringend davon ab, mit Coronasymptomen in die Praxis zu kommen. "Viele Leute rufen dann an und fragen, ob sie kommen sollen", beschreibt etwa der Wiener Mediziner Erwin Rasinger. "Dann sage ich natürlich, bitte nicht."

Das E-Rezept

Es ist mittlerweile "state of the art", wie sich Erwin Rasinger ausdrückt. Im ersten Halbjahr 2022 waren laut Dachverband der Sozialversicherungsträger bereits 93 Prozent der Apotheken und 82 Prozent der Ordinationen angeschlossen, es wurden rund acht Millionen digitale Rezepte ausgestellt. Um verordnete Medikamente zu holen, reicht die E-Card, das Papierrezept muss also nicht mehr sein.

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