Peinlicher Schnitzer: Neue Autobahn-Kurzparkzone ungültig

Falsches Zeichen im Hintergrund
Falsches Schild aufgestellt: Laut zwei Verkehrsexperten keine Strafen möglich, die Asfinag sieht das allerdings anders.

Seit 1. Jänner sollte auf der Autobahn erstmals eine Kurzparkzone gelten - die erste dieser Art in Österreichs Schnellstraßennetz. Doch der Asfinag könnte dabei ein gröberer Schnitzer unterlaufen sein.

Dieser fiel erst Alexander Seger, Besitzer der Mödlinger Fahrschule Fürböck, beim Schauen des ORF-Beitrages auf: "Beim Beschildern von Kurzparkzonen hat die Asfinag offensichtlich wenig Erfahrung", meint er. Denn es wurde ein mutmaßlich falsches Schild für das Ende der Kurzparkzone aufgestellt. Damit gilt die Kurzparkzone nicht mehr, meint der Experte.

Peinlicher Schnitzer: Neue Autobahn-Kurzparkzone ungültig

Das richtige Schild

Auf dem Parkplatz in Rankweil (Vorarlberg) wurde offenbar ein Kurzparkzonen-Beginn-Schild verwendet und einfach ein Ende-Zeichen daruntergesetzt. Das ist allerdings gesetzlich nicht erlaubt, tatsächlich müsste ein graues statt einem färbigen Zeichen dort stehen, um alles richtig kundzumachen.

ÖAMTC: "Falsches Taferl"

Seit dem Jahreswechsel darf man auf dem Parkplatz (in Fahrtrichtung Deutschland) eigentlich nur noch maximal drei Stunden mit seinem Pkw stehen. Mit dieser Maßnahme wollte die Asfinag gegen Camper und Dauerparker vorgehen. Falls bereits gestraft wurde, düfte dies ungültig sein. Das sieht auch ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer so: "Das ist das falsche Taferl. Wenn jemand eine Strafe beeinsprucht, dann wird man ihm diese erlassen müssen."

Peinlicher Schnitzer: Neue Autobahn-Kurzparkzone ungültig

ÖAMTC-Chefjurist Hoffer

Laut einer Stellungnahme der Asfinag entspricht die "ausgewiesene Kurzparkzone am besagten Parkplatz in vollem Umfang der behördlichen Verordnung durch das zuständige Verkehrsministerium. Grundsätzlich ist die Aufhebung einer Kurzparkzone mit einem grau hinterlegten Schild auszuweisen – jedoch haben wir die Möglichkeit angewandt, dies durch Zusatzschilder ANFANG und ENDE kundzumachen. Diese Vorgehensweise entspricht laut behördlicher Einschätzung der korrekten Ausweisung dieser Kurzparkzone. Aufgrund der vorliegenden Verordnung ist die Gültigkeit dieser Kurzparkzone gegeben."

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