NS-Wiederbetätigung: Zahl der Verurteilungen gestiegen

Prozess am Wiener Landesgericht
Im Vorjahr wurden 138 Personen wegen Wiederbetätigung verurteilt. Die Täter sind zu über 90 Prozent Männer.

138 Personen wurden im Jahr 2018 wegen Wiederbetätigung verurteilt. Damit ist die Zahl der Verurteilungen wegen NS-Wiederbetätigung neuerlich gestiegen. 2017 kam es laut früheren Angaben des Justizministeriums in nur 119 Fällen zu einer Verurteilung.

Das geht aus einer Anfragebeantwortung des Justizministeriums an die SP-Abgeordnete Sabine Schatz hervor. Stark zurückgegangen sind demnach die Verurteilungen wegen Verhetzung – um ein Drittel von 107 auf 72 Schuldsprüche.

Wiederbetätigung und Verhetzung

Täter zu über 90 Prozent Männer


Beide Delikte sind vorwiegend männlich - in weniger als zehn Prozent der Fälle wurden Frauen verurteilt. Immer wieder enden sowohl Verfahren nach dem Verbotsgesetz als auch wegen Verhetzung mit einer Diversion - also etwa mit der Zahlung einer Geldbuße oder einer Probezeit. 29 Mal war das im Vorjahr bei der Verhetzung der Fall, 24 Mal bei Verfahren wegen Wiederbetätigung. Unter anderem haben neun wegen Wiederbetätigung belangte Männer zugestimmt, eine gemeinnützige Leistung zu erbringen, um der Verurteilung zu entgehen.

Nicht statistisch ausgewertet wird von der Justiz, welchen Hintergrund die Verurteilungen haben - also etwa gegen welche Personengruppen die Täter gehetzt haben. Die Frage, in wie vielen Fällen gegen Juden, Muslime oder Roma gehetzt wurde, beantwortete das Justizministerium folglich nicht.

Als "Verhetzung" (Par. 283 StGB) gelten unter anderem öffentliche rassistische Beschimpfungen sowie die Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Religionsgemeinschaften, Weltanschauungen oder von Behinderungen. Der Strafrahmen liegt bei bis zu zwei Jahren Haft. Wird die Hetze einem breiten Publikum zugänglich gemacht (ca. 150 statt "nur" 30 Personen), dann drohen bis zu drei Jahre Haft.

Das NS-Verbotsgesetz von 1947 stellt sowohl den Versuch der Wiedererrichtung der NSDAP als auch jede andere Wiederbetätigung "im nationalsozialistischen Sinn" sowie die Leugnung und gröbliche Verharmlosung der NS-Verbrechen unter Strafe. Für letzteres drohen bis zu zehn Jahre Haft.

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