Neues Waffengesetz: Messerverbot für Asylwerber
Vor allem der Paragraf 11a des geplanten neue Waffengesetzes wird für Diskussionen sorgen. Künftig ist für Drittstaatsangehörige (Asylwerber, illegal aufhältige Personen, Menschen ohne EU-Aufenthaltstitel) „der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition verboten“. Das entspricht einer wesentlichen Verschärfung: Bisher galt das Verbot nur für Schusswaffen, künftig dürfen alle Asylwerber auch keine Hieb- und Stichwaffen mehr tragen.
Messer sind damit allerdings nur teilweise umfasst. Springmesser oder Butterflys fallen auf jeden Fall darunter, Küchenmesser oder Jagdmesser hingegen nicht. Die Zahl der Angriffe mit Hieb- und Stichwaffen stieg jedenfalls in den vergangenen fünf Jahren an, auf etwa das Doppelte – während die anderen Gewaltdelikte in Summe zurückgingen. Bei den ausgeforschten Tatverdächtigen bei Angriffen mit Messern und anderen Stichwaffen war die Zahl der Ausländer zuletzt höher als jene der Inländer.
„Wir müssen reagieren“
„Wir müssen als Sicherheitsbehörde darauf reagieren. Deswegen umfasst das Waffenverbot für Asylwerber oder Asylberechtigte zukünftig nicht nur Schusswaffen, sondern alle Formen von Waffen“, betont Innenminister Herbert Kickl (FPÖ). Er verweist darauf, dass im Jahr 2017 bei insgesamt 3282 Taten die Afghanen mit 287 Angriffen vor den Türken (169) und den Angehörigen der Russischen Föderation (111) an der Spitze lagen. Das Mitführen eines Messers wird durch die Waffengesetznovelle künftig verwaltungsstrafrechtlich verfolgt. Es droht zunächst eine Geldstrafe, bei Nichteinbringung Haft. Außerdem wird sich ein Verstoß vermutlich auch auf das Asylverfahren auswirken.
Das Gesetz, das im Jänner 2019 in Kraft treten soll, im Überblick:
- Mehr Waffenpässe: Justizwachebeamte und Militärpolizisten dürfen künftig wieder Waffenpässe erhalten. Für sie und die Polizisten fällt auch die umstrittene Limitierung auf Waffen mit neun Millimeter als Kaliber.
- EU-Richtlinien: Magazine mit großer Kapazität (20 Schuss bei Faustfeuerwaffen, zehn Schuss bei halbautomatischen Langwaffen) sind künftig verboten.
Der Umbau einer
Schusswaffe hat keine Auswirkung mehr auf die Zuordnung zur Kategorie. Wird also eine vollautomatische Schusswaffe zu einer halbautomatischen (damit wäre sie in einer anderen Kategorie) umgebaut, bleibt sie dennoch eine verbotene Waffe. Zum Besitz einer solchen Schusswaffe bedarf es daher einer Sondergenehmigung des Verteidigungsministeriums.
- Prüfungstourismus: Bisher durfte der psychologische Test zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beliebig oft wiederholt werden. Künftig darf dies nur alle sechs Monate passieren. Nach dem dritten negativen Antritt gibt es eine Sperre.
- Sportschützen: Bisher konnten Sportschützen maximal fünf Waffen besitzen, künftig kann ein Sportschütze diese sukzessive auf bis zu zehn ausbauen. Außerdem dürfen Magazine mit größerer Kapazität angeschafft werden. Dafür ist die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein notwendig.
- Jäger: Die Jäger dürfen künftig einen Schalldämpfer verwenden. Außerdem ist ihnen das Mitführen einer Faustfeuerwaffe bei der Jagd erlaubt.
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