Missbrauch: Auch OGH sieht keine Verjährung

Missbrauch: Auch OGH sieht keine Verjährung
Orden müssen sich für sexuellen Missbrauch durch Ordensbrüder verantworten.

Einen bemerkenswerten Beschluss hat der Oberste Gerichtshof (OGH) gefällt: In einem Fall von sexuellen Missbrauch durch einen geistlichen Internatsleiter hat der Richtersenat den von der Zisterzienser-Abtei Mehrerau (Bregenz) eingebrachte Verjährung zurückgewiesen. Und das obwohl der Fall bereits 30 Jahre zurückliegt.

Wie in der Vorwoche berichtet, hat das Kloster, das ein traditionsreiches Internat betreibt, mit einem Missbrauchsopfer einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Laut der Plattform Betroffener kirchlicher Gewalt soll das Opfer, ein 47-jähriger Mann aus Vorarlberg, mit 250.000 Euro entschädigt worden sein. Jetzt wird klar, dass die Zisterzienser nicht aus purer christlicher Nächstenliebe tief in die Tasche gegriffen haben. Schließlich war ihnen durch den Spruch des OGH (18. Juli 2013), der die Verjährung gekippt hat, ein Gerichtsprozess sicher, der durch den Vergleich abgewendet werden konnte.

Der OGH hat die Ablehnung der Verjährung (bereits das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck hatten zuvor ähnlich entschieden) auf acht Seiten begründet. Der Sachverhalt stellt sich so dar. Pater Johannes war bereits 1968 wegen sexuellen Missbrauchs zweier Buben zu vier Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Das Kloster wusste von dem Urteil und machte ihn dennoch zum Regens des Internats. Später gab Pater Johannes zu, bis 1982, dem Ende seiner Tätigkeit als Direktor, in dieser Zeit „fünf bis zehn Buben“ missbraucht zu haben.

Im OGH-Beschluss heißt es: „Damit steht aber auch unbestreitbar fest, dass der Beklagten (dem Zisterziensern, Anm.) ein haftungsbegründender Vorwurf zu machen ist, hatte sie doch den Internatszöglingen gegenüber die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was für sie erkennbar eine erhebliche Gefahr darstellen könnte. Mit der Bestellung einer Person, deren kriminellen sexuellen Neigungen den Verantwortlichen bekannt waren, zum Regens eines Internats in dem Schüler zu betreuen sind, die als Opfer dieser Neigungen geradezu prädestiniert sind, liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten, das die Beklagte ersatzpflichtig macht, wenn sich die von ihr geschaffene Gefahr ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ tatsächlich realisiert.“ Damit ist es amtlich: Dem Kloster Mehrerau, einer kirchlichen Einrichtung, wird schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworfen. Vom Höchstgericht.

Die Einrede der Verjährung durch das Kloster wies der OGH mit ungewöhnlich scharfen Worten zurück: „Somit erweisen sich die Revisionsargumente teilweise als substanzlos, teilweise stehen sie im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Insgesamt erscheint die Argumentation, die in der Behauptung gipfelt, die Beklagte hätte keine wie immer gearteten Einwirkungsmöglichkeiten gehabt, den Missbrauch zu verhindern, angesichts der Einsetzung des Täters als Regens in Kenntnis vorangegangener einschlägiger Straftaten für ein römisch‑katholisches Kloster doch verwunderlich.“

Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass fünf weitere ehemalige Schüler des Klostergymnasiums, bereits im Jahr 2010 wegen sexuellen Missbrauchs geklagt hatten. Damals wurde das Verfahren gegen Pater Johannes allerdings wegen Verjährung eingestellt. „Das ist ein Hohn“, erklärt der Bregenzer Walo Nowak, der sich seit Jahren für Betroffene einsetzt. „Vor drei Jahren waren die Taten verjährt, jetzt sind dieselben Taten nicht verjährt.“ Man müsse die alten Prozesse neu aufrollen und allen Betroffenen die gleichen Rechte zugestehen.

Auch die Stadt Wien beruft sich in ihren, dem KURIER vorliegenden Klagebeantwortungen (ehemalige Heimkinder fordern Schadenersatz) immer auf Verjährung. Der Wiener Opferanwalt Johannes Öhlböck meint zum OGH-Urteil: „Es betrifft nur jene Fälle, die innerhalb der 30-jährigen Frist sind. Allgemein hat es Bedeutung: Orden müssen sich für sexuellen Missbrauch durch Ordensbrüder verantworten.“

Kommentare