Mann stirbt, Lenker flieht: Wie verbreitet ist Fahrerflucht?

Erst am 16. Juni starb ein Mann bei einem Verkehrsunfall - der Fahrer flüchtete
Ein 21 Jahre alter Fußgänger wurde Samstag kurz vor Mitternacht regungslos auf der Fahrbahn gefunden.

Am Samstag, kurz vor Mitternacht, wurde der regungsloser Körper eines 21-jährigen Mannes gefunden. Er lag auf der Fahrbahn der B57 in Henndorf im Burgenland. Der Arzt konnte nur mehr des Tod feststellen.

Die Polizei geht davon aus, dass der Mann auf dem Nachhauseweg die Straße überquert hatte und dabei von einem Fahrzeug erfasst und mitgeschleift wurde. Doch geholfen wurde dem Mann nicht. Die Polizei sucht den flüchtigen Lenker. Zeugen gibt es bisher keine.

Hinweise zur Aufklärung des Unfalls werden an die Polizeidienststelle Jennersdorf (059133-1210-100) erbeten.

Solche Meldungen häuften sich in den letzten Wochen. Allein im Juni sind drei Menschen bei Verkehrsunfällen gestorben, nach denen die Lenker geflüchtet sind.

2.138 Fahrerfluchtunfälle

Laut ÖAMTC gab es im Jahr 2018 exakt 2.138 Fahrerfluchtunfälle mit Personenschaden. "Reine Sachschäden werden in dieser Statistik gar nicht erfasst", sagt Marion Seidenberger, ÖAMTC-Verkehrspsychologin.

Diese hohe Zahl spiegelt sich in den Verurteilungen nicht wieder. 2018 wurden nur 52 Menschen wegen Imstichlassen eines Verletzten verurteilt. Wer es unterlässt, einem anderen Hilfe zu leisten, dessen Verletzung er verursacht hat, kann bis zu ein Jahr im Gefängnis landen. Wenn die im Stich gelassene Person stirbt, sind es bis zu drei Jahre.

Eine mögliche Erklärung für die unterschiedlichen Zahlen ergibt sich aus dem Strafgesetz. Denn wer wegen derselben Tat schon verurteilt wurde, etwa wegen Körperverletzung, wird nicht noch einmal nach dem Fahrerflucht-Paragraphen bestraft.

Verkehrspsychologin Seidenberger gibt Tipps für das Verhalten nach einem Unfall:

  •  Auch, wenn es leicht gesagt ist: Ruhig bleiben, tief durchatmen und als Unfallverursacher keinesfalls dem Fluchtinstinkt nachgeben. Das gilt sowohl für Blechschäden als auch für Unfälle mit Personenschaden.

  • Bei Unfällen mit Personenschaden ist immer die Polizei und/oder die Rettung zu alarmieren. Die "Blaulichtsteuer" entfällt in diesem Fall. Außerdem muss man am Unfallort auf die Einsatzkräfte warten beziehungsweise ist man zur Hilfeleistung verpflichtet – auch als Unfallverursacher.
     
  • Bei Blechschäden genügt es nicht, einen Zettel oder eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu stecken. Man muss den Unfall unverzüglich bei der Polizei melden, damit der Datenaustausch gewährleistet ist.
  • Kann sich ein Unfallgegner nicht ausweisen oder gibt es Verständigungsschwierigkeiten, sollte sicherheitshalber immer die Exekutive geholt werden, auch wenn es "nur" ein Sachschaden sein sollte.

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