Klagenfurt: 32-Jähriger wegen Wiederbetätigung verurteilt

WhatsApp
Verbreitung von NS-Inhalten über „WhatsApp“ brachten Kroaten vor Geschworenengericht - 21 Monate Haft, davon sieben unbedingt.

Staatsanwältin Nicola Trinker warf dem Mann vor, im Zeitraum von 2013 bis 2018 mehrmals nationalsozialistische Inhalte - Bilder und Texte - über WhatsApp verschickt und dafür im Internet auch eindeutiges Material gesucht zu haben. Darüber hinaus habe der Angeklagte im März 2018 den Hitlergruß gezeigt und sich dabei von einem Freund fotografieren lassen.

Diese Symbole seien eindeutig, jeder bringe sie mit dem Nationalsozialismus in Verbindung, erklärte die Staatsanwältin. Der Angeklagte habe von der Bedeutung dieser Inhalte gewusst und er habe eine Verherrlichung der NS-Ideologie zumindest billigend in Kauf genommen. Das sei Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn, erklärte sie.

Nachricht als "Spaß" gesehen

Der Angeklagte, der unter anderem wegen Körperverletzung, versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Drohung mehrfach vorbestraft ist, bekannte sich schuldig. „Es war eine Dummheit, ich würde das heute nicht mehr machen“, sagte er in der Einvernahme durch den Vorsitzenden des Geschworenensenats, Richter Oliver Kriz.

Er sei im Strom des „Nachrichtenverschickens mitgeschwommen“, verteidigte sich der Angeklagte. Und er habe das Verbreiten dieser Nachrichten als „Spaß“ gesehen. Heute wisse er, dass es falsch gewesen sei, sagte er. Er wolle damit nichts mehr zu tun haben und habe dafür auch seinen Wohnsitz von Völkermarkt nach Graz verlegt.

Wiederholte Taten

Zur Strafbemessung sagte Kriz, der lange Zeitraum und die wiederholten Taten seien als erschwerend zu werten gewesen. Als Milderungsgrund gelte nur das umfassende und reumütige Geständnis, das habe den Angeklagten davor bewahrt, eine ausschließlich unbedingte Haftstrafe zu bekommen, sagte Kriz. Erschwerend seien auch die Vorstrafen. Die 21 Monate sind eine Zusatzstrafe zu einer Verurteilung durch das Bezirksgericht Völkermarkt wegen Körperverletzung.

Das Strafausmaß bezeichnete der Richter auch als generalpräventiv für eventuelle Nachahmer. Der Mann, der derzeit einer geregelten Arbeit nachgeht, habe aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Verbüßung des unbedingten Teils der Strafe mit einer Fußfessel zu stellen. Der Angeklagte nahm das Urteil an, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.

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