Freispruch nach "Tötet-Asylanten"-Posting

Freispruch nach "Tötet-Asylanten"-Posting
Vor dem Grazer Straflandesgericht wurde zwei Fälle von Facebook-Postings vehandelt.

Zwei Verhandlungen, in denen es um bedrohliche oder abwertende Äußerungen gegen Asylwerber ging, haben am Freitag im Grazer Straflandesgericht mit Freispruch geendet. Weder Verhetzung noch Aufforderung zu einer Straftat sei gegeben, meinte der Richter, der das Posting "Tötet die Asylanten, die sich noch im Land befinden" als "geschmacklose Äußerung" einstufte.

Die erste Verhandlung drehte sich um einen Artikel in einer Zeitung, in dem es um Verdächtige nach den Vorfällen in der Silvesternacht in Köln ging. Eine Frau hatte zu dem Bericht dazu geschrieben: "Alle in ein Flugzeug und in 8.000 Meter Höhe aussteigen lassen." Der in Graz angeklagte Niederösterreicher hatte ergänzt: "Aber ohne Fallschirm". Die Äußerung eines anderen, diesen Menschen eine "Kugel in den Arsch" zu verpassen, kommentierte der Angeklagte mit "Das tut zu wenig weh".

Vor Gericht meinte der Beschuldigte, er habe das nicht so gemeint, aber kurz vorher sei er von einem Asylwerber angerempelt und um Geld gebeten worden. Die Staatsanwältin stellte fest, es ging ihm nicht "um Kriminelle, sondern um Asylwerber." Doch der Richter sah das anders und empfand die Äußerung als "nicht eindeutig", da es in dem bewussten Artikel nur um kriminelle Asylwerber ginge. Die Anklägerin will dagegen berufen.

"Tötet die Asylanten, die sich noch im Land befinden"

Im zweiten Fall erfolgte die Äußerung noch konkreter: Diesmal schrieb ein FPÖ-Politiker auf seiner - öffentlichen - Facebook-Seite über einen Asylwerber, der sich vor Gericht geweigert hatte, mit einer Staatsanwältin - weil weiblich - zu sprechen. "Diese Sachen kann man nur verhindern, indem man die Grenzen dicht macht", so die Meinung des Angeklagten, der hinzufügte: "Tötet die Asylanten, die sich noch im Land befinden." Der Richter befand, das sei "keine konkrete Aufforderung zu einer Straftat" und sprach auch diesen Beschuldigten frei.

Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.

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