Geldstrafe statt Haft für fahrlässige Tötung: Begründbar, aber falsch

OBERÖSTERREICH: JOGGERIN TOT GEBISSEN - ALLE HUNDE AUS ZUCHT WEGGEGEBEN
Die unbedingte Haftstrafe für die Frau, deren Hunde eine Nachbarin töteten, wurde auf 1.800 Euro Geldstrafe reduziert.

Entscheidungen des Gerichts sind ein hohes Gut. Sie legen jene Normen fest, die im Strafgesetzbuch mit einem oft sehr breiten Rahmen versehen sind. Unbescholtenheit gilt als strafmildernd, ebenso Schadenswiedergutmachung. Im Fall jener Frau, deren Hunde eine Nachbarin zu Tode gebissen haben, wurde schon beim Prozess ein überraschend mildes Urteil gefällt. Die 38-jährige Angeklagte, die ihre drei Hunde nicht bändigen konnte, wurde wegen grob fahrlässiger Tötung zu fünfzehn Monate Haft verurteilt, nur fünf davon unbedingt. Zusätzlich verpflichtete das Gericht die Angeklagte zu 40.000 Euro Schadensersatz.

Dass die Versicherung (nicht die Frau selbst) diesem Teil des Urteils nun nachgekommen ist, erspart der Frau den Gang ins Gefängnis. Statt unbedingter Haft muss sie nun 1.800 Euro zahlen. Im Falle von Schadenswiedergutmachung (ist dieser „Schaden“ wirklich wieder gutzumachen?) ist eine mildere Strafe als bei grob fahrlässige Tötung möglich.

Damit ist klar: Alle strengeren Bestimmungen eines Hundehaltegesetzes führen sich ad absurdum, wenn die Gerichte die rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfen. So werden gesellschaftliche Normen determiniert. In dem Fall: Mit Hunden unachtsam umgehen und den Tod eines Menschen verschulden ist eine Bagatelle. Das Urteil mag juristisch begründbar sein, falsch ist es dennoch.

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