Empfindliche Geldstrafe für Gastrobetrieb, der Mitarbeiter filmte

Eine empfindliche Strafe hat die Datenschutzbehörde gegen einen heimischen Gastronomiebetrieb ausgesprochen. Zwei ehemalige Mitarbeiter hatten geschildert, dass im Küchen- und Abholbereich Videokameras installiert waren und beschwerten sich darüber.
Was die Mitarbeiter besonders störte: Die Geschäftsführer hatten jederzeit die Möglichkeit, via Smartphone auf die Überwachung zuzugreifen. Zudem wurden die Aufnahmen 14 Tage lang gespeichert.
Konkret gab es drei Kameras, die die Küche, den Lagerraum, die Bar und Theke sowie den Eingangs- und Gästebereich filmten.
Die Gegenseite argumentierte, dass die Kameras das gelindeste Mittel seien. Zudem hatten die Mitarbeiter auch in ihren Arbeitsverträgen eine entsprechende Klausel über Kameraaufzeichnungen unterschrieben. Darin stand: „Die Videoüberwachung beabsichtigt keine Überwachung der Mitarbeiter, sondern dient ausschließlich dem Schutz der Betriebseinrichtung des Dienstgebers sowie dem Schutz der Dienstnehmer.“
Lange Speicherdauer
Doch Alternativen gab es keine: Hätten Mitarbeiter nicht eingewilligt, wären die Kameras nicht entfernt worden. Zudem gab es auch keine Einwilligung für die Verarbeitung dieser Aufnahmen. Weiters hielt man bei der Behörde die Speicherdauer von 14 Tagen für deutlich zu lang. Im Falle eines Einbruchs oder einer Sachbeschädigung würde man wohl keine 14 Tage brauchen, um das zu bemerken und auf die Aufzeichnungen zuzugreifen.
Schließlich verhängte die Datenschutzbehörde eine Strafe in Höhe von 22.000 Euro gegen den Betrieb. Der will das nicht akzeptieren und geht zum Bundesverwaltungsgericht. Wo der viel zitierte Betrieb beheimatet ist, wird übrigens nicht verraten – Datenschutz.
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