Bewährungstest
Fünf Mal (seit 2013) wurde die Fußfessel bei Mördern bewilligt, 14-mal bei Totschlägern. Allerdings: Das geschah nur dann, wenn eine baldige Entlassung aus der Haft zu erwarten war – als „Vorbereitung“ um die „Legalbewährung der Häftlinge zu erproben.“
Und: 23-mal wurde die Fußfessel auch Sexualstraftätern zugestanden. In diesen Fällen hatten deren Opfer vorab allerdings ein Äußerungsrecht. Sie konnten ihre Meinung dazu äußern.
Für FPÖ-Nationalratsabgeordneten Christian Lausch ist speziell Letzteres eine „Brüskierung der Opfer“. „Das ist doch ein Wahnsinn, wenn ein Opfer seinen Täter auf der Straße trifft“, meint er. Seiner Meinung nach sollte man den Einsatz der Fußfessel bei derartigen Delikten „sehr erschweren“.
Im Gegensatz dazu sollte man seiner Meinung nach bei Jugendlichen öfter die Fußfessel genehmigen. „Als Zwischenstufe zur Haft, damit die Person eine Ausbildung draußen machen kann.“
Anträge steigen
Im Justizministerium wiederum wird überlegt, ob geistig abnorme Rechtsbrecher bei einer bedingten Entlassung mit der Fußfessel ausgestattet werden sollen. Das war Gegenstand des alten Regierungsprogramms, bestätigt man im Justizministerium. Wie die neue Regierung damit umzugehen pflegt, bleibe abzuwarten.
Die Gesamtzahlen beim elektronisch überwachten Hausarrest sind sinkend. Waren es im Jahr 2018 noch 898, sank die Zahl im Jahr 2019 auf 786 (exklusive Dezember). Gleichzeitig steigt die Zahl der Anträge. Doch diese Anträge, so berichten Justiz-Insider, bleiben immer öfter liegen. Offizielle Begründung: Überlastung.
Alkohol und Drogen
Dabei hat sich die Fußfessel längst bewährt. Seit 2013 bekamen sie 5.881 Personen. 590-mal wurde sie wieder entzogen. „Oft deshalb, weil der Job verloren ging, oder es nach einer Trennung zum Wohnungsverlust gekommen ist. Oft sind auch Alkohol und Drogen ein Grund“, erklärt Andreas Zembaty, Sprecher des Bewährungshilfe-Vereins Neustart.
113-mal allerdings erfolgte die Entziehung der Fußfessel wegen des Verdachts, dass die Person eine Straftat begangen haben könnte.
Um überhaupt in den Genuss einer Fußfessel zu kommen, müssen etliche Voraussetzungen gegeben sein: Es muss eine entsprechende Unterkunft vorhanden sein, genauso wie eine „geeignete Beschäftigung“.
Das kann ein Job, eine Ausbildung, Kinderbetreuung oder gemeinnützige Arbeit sein. Die Unterkunft darf nur für die Beschäftigung, Einkäufe oder aus medizinischen Gründen verlassen werden.
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