Eiszeit: Magnum-Double darf Doppelgänger haben

Eskimo klagt Gelatelli
Im Markenrechtsstreit um das Eis "Magnum Double" lässt der Oberste Gerichtshof (OGH) einen gefrorenen Doppelgänger zu.

Eskimo gegen Gelatelli: Gleiche Füllung, gleiche Form, ähnlicher Name. Der Oberste Gerichtshof sieht trotzdem keine Verwechslungsgefahr. Wie ein Ei(s) dem anderen: Magnum Double, ein Produkt des Eisherstellers Eskimo, hat einen Doppelgänger. Der nennt sich ebenfalls „Double“, kommt aber vom Hersteller Gelatelli. Zu kaufen gibt es ihn bei Lidl. Und auch sonst gibt es auffallende Ähnlichkeiten – so sind die Sorten beider Marken ident.

Es gibt die Geschmacksrichtungen Himbeere, Kokos, Karamell und Erdnuss. Die Form ist in beiden Fällen oval, die Schrift in Gold gehalten. Das schmeckte dem Marktführer Eskimo gar nicht. Er zog vor Gericht und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob allerdings die nun wieder auf. „Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen.“ Die ovale Form und der mehrschichtige Aufbau des Stieleises sei „keine wettbewerbliche Eigenart“, das sei „produktionsbedingt“. Das Gleiche gelte für die Bezeichnung „Double“ – denn dies sei nur eine Beschreibung. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil der Hersteller Gelatelli auf der Verpackung deutlich erkennbar sei.

Schleifen-Streit

Dass Hersteller wegen allzu ähnlicher Produkte der Konkurrenz vor Gericht ziehen, ist keine Seltenheit. Über mehrere Jahre zog sich der Streit zwischen der Schweizer Firma Lindt und dem burgenländischen Schoko-Hersteller Hauswirth hin. Grund war der Goldhase mit der rot-weiß-roten Schleife. Zwar produzierte Hauswirth den Hasen schon seit 1951, hatte ihn aber nie als Marke schützen lassen. Das Urteil wurde übrigens kurz vor Ostern gesprochen. Hauswirth verlor.

Die Verpackung von Schokolade spielte auch beim Streit um die „Original Mozartkugel“ eine wesentliche Rolle. Die Konditorei Fürst hatte sich im Jahr 1997 die Wortbildmarke gesichert. Das Original hat eine silberne Stanniolverpackung, das Bildnis von Mozart ist in Blau gehalten.

Mozart ist Salzburger

Doch in unmittelbarer Nähe verkaufte die Manufaktur Braun ganz ähnliche Mozartkugeln. Der Komponist schaute da zwar in die andere Richtung, gekennzeichnet waren sie allerdings ebenfalls als „Salzburger Mozartkugeln“ – eigentlich wurden diese aber in Oberösterreich produziert. Das Gericht sah Verwechslungsgefahr. Und es stieß sich an der falschen Ortsangabe. Der Konkurrent zog also den Kürzeren.

Ein echter Renner ist seit Jahrzehnten der Kornspitz. Die Original-Backmischung stammt vom Hersteller Backaldrin aus Asten (OÖ). Und der beharrte darauf: Kornspitz darf der Kornspitz nur heißen, wenn Backaldrin drin ist. Und das, obwohl sich der Kornspitz im Sprachgebrauch schon durchgesetzt hatte. Verkaufte ein Bäcker also Kornspitz-ähnliche Produkte, musste er sich einen anderen Namen dafür einfallen lassen. Nach mehr als vier Jahren gab es in dem Rechtsstreit ein Urteil. Die Bezeichnung „Kornspitz“ genießt im Geschäft mit Konsumenten keinen Markenschutz mehr. Es sei eine allgemeine Gattungsbezeichnung für Gebäck.

Ähnlich erging es auch dem deutschen Hersteller des Lufterfrischers „Wunderbaum“. Ein österreichischer Produzent hatte ebenfalls einen Lufterfrischer auf den Markt gebracht. Und: Auch das „Pineta Frischluft-Wunder“ war in Nadelbaum-Form gehalten. Das stank dem Wunderbaum-Hersteller. Er wollte dem Konkurrenten den Vertrieb untersagen lassen. Beim OGH biss er sich die Zähne aus. Ein Nadelbaum allein ist keine schützbare Marke. Außerdem habe der Pineta-Baum ohnehin mehr Astspitzen.

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