Gericht rettet "Original Mozartkugel"

Staniolpapier mit blauem Aufdruck: das Original
Markenrecht: Konkurrent darf Schokolade nicht in silbernes Stanniolpapier mit blauem Aufdruck wickeln.

Der Oberste Gerichtshof hat den seit Jahren schwelenden Rechtsstreit um die Salzburger Mozartkugel beendet. Salzburger Mozartkugeln dürfen nur so heißen, wenn sie – woher stammen? Erraten, aus Salzburg.

Gericht rettet "Original Mozartkugel"
Mozartkugeln

Und nur das Original darf in silbernes Stanniolpapier mit blauem Aufdruck vom Konterfei des Musik-Genies eingepackt sein.

Seit Februar 1997 ist die Wortbildmarke von der Konditorei Fürst registriert. Die Konkurrenz-Manufaktur Braun verkaufte in ihrem Gassengeschäft in der Stadt Salzburg ganz in der Nähe der Geschäfte der Konditorei Fürst ebenfalls Mozartkugeln. Diese wurden in Oberösterreich hergestellt und waren zunächst in braunes Papier eingewickelt. Sie verkauften sich gar nicht gut.

Blick nach links

Ab August 2015 verwendete auch Braun silbernes Stanniolpapier mit blauem Aufdruck.

Gericht rettet "Original Mozartkugel"
Mozartkugeln

Wolfgang Amadeus schaute auf der Braun-Verpackung nach links, während er sein Antlitz bei Fürst nach rechts drehte. Mit "Salzburger Mozartkugel" war die von Braun betitelt, während Fürst die seine immer schon "Original Mozartkugel" nannte.

Fürst klagte die Konkurrenz auf Unterlassung, es könne nur ein Original geben. Das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz stellten fest, dass das Original von Fürst über die Stadt Salzburg hinaus einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht. Fast jeder Salzburger wisse, dass es neben oft in rot-gold gehaltenen billigen Massenprodukten die exklusiven Mozartkugeln von Fürst gibt. Bei gleicher Verpackung und Beschriftung sei aber Verwechslungsgefahr gegeben.

Die Gerichtsinstanzen untersagten der Manufaktur Braun daher einerseits, unter der Kennzeichnung "Salzburger Mozartkugel" in Salzburg Schokoladenprodukte anzubieten, und andererseits generell "Salzburger Mozartkugeln" anzubieten, die nicht aus Salzburg – sondern aus Oberösterreich (oder woher auch immer) – stammen.

Braun gab noch nicht auf und legte außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein: Die Kunden würden die Aufmachung des Produkts als Kennzeichen des jeweiligen Unternehmens verstehen und könnten schon zwischen der Fürst-Mozartkugel und jener von Braun (die Firmennamen sind jeweils aufgedruckt) unterscheiden.

Der OGH wies die Revision zurück: Der maßgebliche Gesamteindruck des Durchschnittsverbrauchers wird nicht von Wortteilen geprägt. In der Eile des Geschäftsverkehrs nimmt er bei flüchtiger Betrachtung die aus Material, Form und Farbe der Umhüllungen zusammengesetzte Produktaufmachung insgesamt wahr. Und genau dabei ist die Verwechslungsgefahr zwischen der Original Mozartkugel von Fürst und jener von Braun (zu) groß.

Es kommt dabei stets auf die "durchschnittliche Anschauungen eines nicht ganz unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise" an, wie auch schon in den Fällen "Goldhase" oder "Wunderbaum" (siehe unten) diskutiert wurde.

Andere Gerichtsklagen

Der Nadelbaum gehört sozusagen allen. Es kann sich nicht ein Unternehmen darauf setzen und ihn als sein Erkennungszeichen beanspruchen. Das musste sich der deutsche Hersteller des auch in Österreich vertriebenen Lufterfrischers „Wunderbaum“ vom OGH sagen lassen. Ein österreichischer Mitbewerber hatte ebenfalls einen Nadelbaum-Lufterfrischer auf den Markt gebracht, den man sich zum Beispiel ins Auto hängen kann. Er nannte ihn „Pineta Frischluft-Wunder“.

Der Wunderbaum-Produzent wollte dem Konkurrenten den Vertrieb seiner Duftbäumchen untersagen lassen. Er blitzte damit ab.

Das Motiv eines stilisierten Nadelbaumes allein ist keine eigene schützbare Marke, entschied der OGH. Weite Kreise des angesprochenen Publikums sehen einen grünen Waldbaum als Symbol der Frische an. Darauf hat niemand einen exklusiven Anspruch. Es kommt hier auf die Wortbestandteile an: „Wunderbaum“ und „Frischluft-Wunder“, das kann man durchaus unterscheiden. Außerdem zeigt der „Pineta“-Baum mehr Astspitzen als der „Wunderbaum“.

Der Streit um den „Goldhasen“ aus Schokolade ging bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der Schweizer Süßwarenhersteller Lindt wollte sich seinen Osterhasen mit rotem Halsband als Marke schützen lassen, erlitt aber eine bittere Niederlage. Der Goldhase ist nicht einzigartig. Allerdings hat das EU-Urteil keine Auswirkungen auf den nationalen Markenschutz, in Österreich darf eine heimische Firma keine ähnlichen Hasen vertreiben.

Gewonnen hat auch Radio Tirol die Klage um ihre Volksmusik-Sendung „Musiktruch’n“. Als der Moderator Ingo Rotter nach 1390 Sendungen kalt gestellt wurde, wechselte er zum Sender U1 Tirol und moderierte die „U1 Musigtruchn“. Die Bekanntheit der Radio Tirol-Sendung werde „schmarotzerisch ausgebeutet“, sagte der OGH, U1 muss den Namen seiner Sendung ändern.

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