E-Bike löste Brand aus: Keiner haftet

E-Bike löste Brand aus: Keiner haftet
Akku fing beim Laden im Keller Feuer, Gesetz zur Produktsicherheit schützt nur vor Verletzungen.

Wer trägt Verantwortung, wenn ein im Keller abgestelltes Elektrofahrrad beim Aufladen des Akkus in Flammen aufgeht und einen Brand auslöst? Niemand, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied. Der Prozess demonstrierte auch, was von Rückrufaktionen zu halten ist.

Herr H. kaufte 2010 in einem Fahrradgeschäft in Kärnten ein E-Bike vom Typ „Easy“. So leicht war das Gefährt aber dann gar nicht zu handhaben. Als er es in seinem Keller lagerte und Ende 2011 den Akku an das Ladegerät anschloss, fing es Feuer und löste einen Brand aus, durch den auch in anderen Kellerabteilen Schaden entstand. Die Haushaltsversicherung klagte den Fahrradhändler nach dem Produktsicherheitsgesetz auf 14.000 Euro Schadenersatz – und blitze damit ab. Das Urteil wird in Juristenkreisen kritisiert (wie etwa in der Österreichischen Juristenzeitung, Manz).

Das Produktsicherheitsgesetz schreibt vor, dass in Verkehr gebrachte Produkte zu beobachten und Maßnahmen wie Warnung zu ergreifen sind. Schon Monate vor dem Brand im Keller von S. hatte es eine Rückrufaktion gegeben, weil die Akkus der betreffenden Marke beim Laden nach mehrmonatiger Lagerung Feuer fangen können. Der Händler klebte die Verständigung des Importeurs in seine Geschäftsauslage, mehr nicht. Er ging davon aus, dass der Akku von S. beim Jahresservice in der Werkstatt getauscht wird, was aber nicht passierte.

Keine Sachschäden

Das tut jedoch letztlich alles nichts zur Sache. Das Produktsicherheitsgesetz dient nämlich nicht zum Ausgleich für Sachschäden, sondern ausschließlich zur Vermeidung von und Haftung für körperliche Beeinträchtigung von Personen. Das wurde vom OGH nun erstmals festgeschrieben.

Und was ist mit der Verkehrssicherungspflicht? Diese trifft nur den, der eine Gefahrenquelle schafft, also den Produzenten. Der hat aber ohnehin eine Rückholung gestartet. Die mögliche Sorglosigkeit des Händlers – er hätte S. ja von sich aus warnen können – wischte der OGH als Überspannung der Sorgfaltspflichten vom Tisch.

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