Die „Original Mozartkugel“ darf nur aus Salzburg kommen

Die „Original Mozartkugel“ darf nur  aus Salzburg kommen
Rechtsstreit um die silber-blau verpackten, handwerklich gefertigten "echten" Kugeln aus Salzburg.

Markenrecht. Nugat und Marzipan – das sind die Hauptzutaten für ein österreichisches Kulturgut – die Mozartkugel. Doch es geht nicht um die rot-goldene Massenware aus dem Supermarkt, sondern um die handgemachte Spezialität, um die ein Streit entbrannte. Gehalten in den Farben Silber und Blau. Silbernes Stanniolpapier, darauf ein Bild von Wolfgang Amadeus Mozart in blau. Einmal schaute er nach links. Das andere Mal nach rechts.

Die „Original Mozartkugel“ ließ sich die Salzburger Konditorei Fürst im Februar 1997 als Wortbildmarke registrieren. Doch ab August 2015 verkaufte plötzlich auch die Manufaktur Braun Mozartkugeln. Ebenfalls im silbernen Stanniol mit blauem Aufdruck. Mozart schaute nach links. Sein Antlitz war mit einer Aufschrift umfasst: Salzburger Mozartkugeln. Dabei wurden sie gar nicht in Salzburg, sondern in Oberösterreich produziert.

Verkaufslokale fast nebeneinander

Und dann noch ein Detail zur Krönung: Die Manufaktur Braun verkaufte ihre Mozartkugeln in ihrem Geschäft, das nur einen Steinwurf von der Konditorei Fürst entfernt war.

Fürst platzte der Kragen und klagte die Konkurrenz auf Unterlassung. Schließlich könne es nur ein Original geben. Und schon das Landesgericht Salzburg und später das Oberlandesgericht Linz stellten fest, dass das Original von Fürst einen gewissen Bekanntheitsgrad hat. Bei einer ähnlichen Verpackung könnte es zu Verwechslungen kommen. Die Gerichte untersagten der Manufaktur Braun daher die Kennzeichnung „Salzburger Mozartkugeln“. Sie stamme ja schließlich gar nicht von da.

Firmenname stand oben

Braun gefiel diese Entscheidung gar nicht, die Firma befasste in der Sache auch noch den Obersten Gerichtshof. Man argumentierte, dass die Kunden sehr wohl zwischen den beiden Produkten unterscheiden könnten. Auch deshalb, weil ja auch die jeweiligen Firmennamen auf der Verpackung angegeben sind.

Das ließ der OGH nicht gelten. Ein Wortteil ändert nichts am Gesamteindruck. Die Verwechslungsgefahr zwischen der „Original Mozartkugel“ und jener von Braun sei einfach zu groß. In der Eile achtet der Konsument nicht auf solche Details.

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