„Eine Vorstufe zur Selbstjustiz“

„Eine Vorstufe zur Selbstjustiz“
Polizei muss Privaten die Adresse von Autobesitzern nennen, wenn er Kennzeichen nennt.

Eine harmlose Mautrechnung stand am Beginn eines Datenlecks, dass das Potenzial zum Aufreger hat. Ein Wiener, der in Norwegen auf Urlaub war, bekam diese Woche ein Schreiben eines Inkassobüros. 3,87 Euro habe er sofort zu bezahlen. Als Beweis zeigte die Firma EPC-plc in dem Schreiben ein Foto seines Fiats, auf dem die Nummer des Fahrzeuges zu sehen war.

Doch wie war das private Inkassobüro zu der privaten Adresse des Lenkers gekommen?

Möglich macht das ein ganz legales Datenleck, das in den vergangenen Jahren von findigen Firmen entdeckt wurde und selbst manchen Spitzenbeamten der Polizei unbekannt ist. „Das Kraftfahrgesetz (KFG) ermöglicht es, dass Leute, die ein berechtigtes rechtliches Interesse vorweisen, dass sie Auskunft über die Adresse bekommen“, erklärt ein Polizei-Insider dem KURIER. „Das heißt nicht, dass jemand das Interesse tatsächlich haben muss. Er muss es der Behörde nur glaubhaft machen.“

Wer sich also wundert, welches Auto da so tagsüber vor seinem Haus steht, der muss nur die Nummerntafel fotografieren. Das Ganze wird an die Behörde geschickt, etwa wegen einer angeblichen Besitzstörung, und schon bekommt der Betreffende die Adresse des Autobesitzers – ganz einfach.

Den Paragrafen gibt es zwar bereits seit den 1960er-Jahren, allerdings wurde er erst in den vergangenen Jahren zum beliebten Vehikel, an Daten zu kommen. 2011 und 2012 wurde diese Praxis vom Verwaltungsgerichtshof sogar ausdrücklich bestätigt. Seither habe sich die Zahl der Anfragen in BHs und auf den Verkehrsämtern noch einmal vermehrt, heißt es bei der Polizei.

Tausende Anfragen

Allein in Wien werden Tausende Anträge pro Jahr gestellt, die das Verkehrsamt kaum noch bewältigen kann. Viele davon kommen von Inkassobüros, die Kommunen (Parkvergehen) und Mautbetreiber vertreten. Doch auch Detektive und Privatpersonen nehmen immer öfter von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Kritik dazu kommt vom ARBÖ: „Das ist die Vorstufe zur Selbstjustiz“, meint dessen Sprecher Thomas Woitsch. Club-Rechtsexpertin Christine Krandl warnt: „Wird das missbräuchlich gemacht, dann kann es auch eine Strafe geben.“ Bisher ist allerdings nicht bekannt, dass eine solche tatsächlich ausgesprochen wurde.

Für die Inkassobüros scheint das ganze sehr attraktiv zu sein. EPC-plc mit Sitz in London listet sogar rund 250 staatliche Stellen in halb Europa auf, für die sie tätig ist. Darunter beispielsweise Stellen in Ungarn, Spanien, Kroatien, Großbritannien oder Serbien.

Das Kraftfahrgesetz macht es möglich
KFG, Paragraf 42 (2a)

„Die Behörde hat (...) Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen (...) oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (...) Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.“

Der VwGH bestätigt in mehreren Urteilen, dass Inkassobüros und Private wegen des §42 ein Recht auf die Adressauskunft haben. Im Falle eines „Ehestörers“ gab es nur deshalb keine Daten, weil unklar war, ob der Lenker und der Autobesitzer wirklich ein und dieselbe Person sind.

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