Corona-Regeln: Ab wann gestraft wird
Für die rund 3,9 Millionen Bewohner der Ostregion gelten seit Donnerstag wieder rund um die Uhr Ausgangsbeschränkungen: Den eigenen Wohnbereich darf man nur verlassen, um etwa zur Arbeit zu gelangen, im Supermarkt oder Apotheke einzukaufen, zum Arzt zu gehen oder eine Kirche zu besuchen, die Gottesdienste bleiben mit Publikum gestattet. Auch Sport im Freien fällt unter die Ausnahmegründe, allerdings nicht Schuhe shoppen in Oberösterreich: Einkaufsfahrten in andere Bundesländer sind laut Sozialministerium verboten, die Kontrolle darüber obliege allerdings den jeweiligen Bezirksbehörden.
Ausnahmen gibt's freilich immer: Ausflüge zur Erholung dürfen Wiener, Niederösterreicher oder Burgenländer schon über die Landes- und Stadtgrenzen führen.
Dazu kommt in Wien eine lokale Tragepflicht von FFP2-Masken an fünf öffentlichen Plätzen.
Und das übrigens auch beim trotz Lockdowns erlaubten Sport im Freien: Wer an diesen Plätzen läuft oder radelt, braucht die FFP2-Maske vor Mund und Nase.
Erweiterung möglich
Diese Maskenpflicht bleibt bis mindestens 11. April aufrecht – so lange dauert laut Verordnung auch der Wiener Lockdown. Eine Erweiterung ist nicht ausgeschlossen: Sollte es dazu kommen, dass Menschen auf andere Plätze etwa vom Stephansplatz auf den benachbarten Graben ausweichen, könnte auch dort die Maskenpflicht verhängt werden.
Kontrolliert werden diese Maßnahmen aktuell in stickprobenartigen Planquadraten. Zudem gibt es lokale Schwerpunktkontrollen an den Verkehrsknotenpunkten.
"Grundsätzlich setze die Polizei auf Dialog", erklärt Andreas Stipsits, der Leiter der Landesverkehrsabteilung Burgenland, im Interview mit Puls24. Im Falle von Verstößen werde zunächst versucht, "mit einem aufklärenden Gespräch" auf die Bestimmungen hinzuweisen.
Abgestraft werden Personen, die uneinsichtig sind oder die Maßnahmen verweigern. In diesem Fall werde ein Organmandat oder sogar eine Anzeige verhängt. Eine generelle Vorgehensweise, "ob Anzeige oder Organmandat", gebe es nicht. Beamte vor Ort würden die Situation einschätzen und entsprechend handeln.
Für Organstrafverfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 sind aktuell 90 Euro vorgesehen.
Das gilt gleichermaßen für die "Nichteinhaltung des Mindestabstandes" wie für das "Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung", bzw. einer FFP2-Maske.
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