Blutspuren am Unfallort sind für Alkotest nicht tabu

Blutspuren am Unfallort sind für Alkotest nicht tabu
Urteil: Zur Heilbehandlung darf Bewusstlosem Blut abgenommen und auch gegen ihn ausgewertet werden.

Blut ist ein ganz besonderer Saft“, heißt es schon in Goethes Faust. Aber auch die Justiz hat ihre Freude damit. Spätestens seit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Jahr 1988 steht zweifelsfrei fest: Eine Blutabnahme ohne Einwilligung, zum Beispiel an einem Bewusstlosen, ist nicht zulässig. Außer sie erfolgt zu medizinischen Zwecken.

Aber wie verhält es sich mit den so nebenbei erhaltenen Beweismitteln wie dem Alkoholgrad der Person, der nach einem Verkehrsunfall eine Blutprobe abgenommen wurde? Der Verwaltungsgerichtshof erklärt die Verwertung in einer aktuellen Entscheidung (zitiert in der ZVR, Manz) für zulässig.

Ein Niederösterreicher war mit seinem Auto in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Er wurde bewusstlos mit dem Rettungshubschrauber ins AKH gebracht, wo ihm Blut abgenommen wurde, um seine neurologische Situation einschätzen zu können. Es bestand Verdacht auf Schädel-Hirn-Trauma.

Der Laborbefund ergab drei Promille Alkohol im Blut und wurde an die Behörde weiter geleitet, die daraufhin den Führerschein des Verletzten für ein Jahr einzog. Dagegen beschwerte sich der Mann: Durch die während seiner Bewusstlosigkeit erfolgte Blutabnahme habe er sich quasi selbst ausgeliefert, außerdem stelle sie eine Verletzung der körperlichen Integrität dar.

Das Höchstgericht wies die Beschwerde ab: Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung.

Im Schlaf

Schon 2001 hatte der Verwaltungsgerichtshof dem als Nebeneffekt erzielten Nachweis für eine Alkoholisierung seinen Sanktus erteilt. Damals hatte sich ein Wiener nach erheblichem Bierkonsum in einer Bar von seiner Frau abholen lassen. Auf der Heimfahrt kam es zum Streit. Sie stieg aus, er kletterte auf den Fahrersitz, fiel dort in einen komatösen Schlaf und wurde bei laufendem Motor von Polizeibeamten so gefunden. Der Mann war nicht wach zu bekommen, wurde ins Spital gebracht, wo man ihm Blut abzapfte: 2,75 Promille. Das ergab wegen Inbetriebnahme eines Kfz in alkoholisiertem Zustand 1000 Euro Verwaltungsstrafe.

Auch die Beschwerde des Wieners war erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof beschied ihm, dass die Einholung seiner Zustimmung zur Blutprobe „wegen seiner beeinträchtigten Bewusstseinslage“ nicht möglich gewesen wäre. Das Höchstgericht geht sogar so weit, die Untersuchung von Blut, das ein Lenker am Unfallort durch seine Verletzung „hinterlassen“ hat, für zulässig anzusehen.

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