Bekannter Klimaaktivistin droht Abschiebung nach Deutschland

Bekannter Klimaaktivistin droht Abschiebung nach Deutschland
Durch die Klebe-Aktionen sollen so viele Verwaltungsstrafen angefallen sein, dass die Fremdenpolizei nun ein Aufenthaltsverbot prüft.

Anja Windl, in manchen Medien auch als „Klima-Shakira“  bekannt, droht die Abschiebung nach Deutschland. Hintergrund ist eine Protestaktion in Kärnten Anfang Februar. Gemeinsam mit anderen Aktivisten hatte sich die 25-Jährige am Villacher Ring festgeklebt. 

„Die Polizei hat damals meine Daten aufgenommen und diese an die Fremdenpolizei weitergeleitet“, schildert Windl gegenüber dem KURIER. Diese prüfe nun die Abschiebung der gebürtigen Deutschen.

Am Donnerstag um 8.30 Uhr muss die Aktivistin nun im Bundesamt für Fremden- und Asylwesen in Leoben erscheinen. „Zur Einvernahme hinsichtlich Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“, heißt es in der Ladung. Der 25-Jährigen aus Bayern droht neben der Abschiebung eventuell auch ein mehrjähriges Aufenthaltsverbot in Österreich. 

Anzeige wegen Öl

Grund dafür sei ebenfalls eine Protestaktion gewesen, in diesem Fall aber in Wien. Anfang März schüttete Windl gemeinsam mit einem anderen Aktivisten der „Letzten Generation“ grünes Öl auf die Fahrbahn am Verteilerkreis in Favoriten – zum Ärger vieler Autofahrer.

Die Wiener Polizei zeigte sie daraufhin wegen Verdachts der Gefährdung der körperlichen Sicherheit an – Grund genug für ein mögliches Aufenthaltsverbot.

Bekannter Klimaaktivistin droht Abschiebung nach Deutschland

Bei einem Protest am Naschmarkt wurde die Aktivistin von Polizisten von der Straße getragen.

„Ich glaube nicht, dass die Polizei oder die Asylbehörde damit Erfolg haben wird. Seit sechs Jahren lebe ich in Österreich und studiere hier Psychologie. Ich werde Österreich sicher nicht freiwillig verlassen“, betont die Studentin. Sollte dem Aufenthaltsverbot aber tatsächlich stattgegeben werden, werde sie Einspruch erheben. 

„Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür. Es kann nicht sein, dass mir das Recht zum Protest abgesprochen wird“, betont die 25-Jährige. Wie wahrscheinlich ist es also, dass das Aufenthaltsverbot durchgeht?  

Öffentliche Sicherheit

„Bei der Betroffenen handelt es sich um eine EU-Bürgerin mit rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich. Es gibt keinen Hinweis auf ein gerichtlich strafbares Verhalten“, schätzt etwa  Anwalt  Wilfried Embacher den Fall ein.

In einer Straßenblockade sehe er außerdem kein „Verhalten, das eine erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft darstellt“, wie es juristisch korrekt heißt. „Es geht dabei eher um Stimmungsmache. Ich kann mir deshalb auch nicht vorstellen, dass das Aufenthaltsverbot tatsächlich durchgeht“, sagt Embacher.

Das Innenministerium verwies am Mittwoch auf KURIER-Anfrage darauf, dass man aus Datenschutzgründen keine Auskunft zu Einzelfällen geben könne. „Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EU-Bürger ist dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist“, sagte ein Sprecher des Innenministeriums. 

Außerdem hielt das Ministerium fest, dass eine Ausweisung dann erteilt werde, wenn die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgerinnen und Bürgern nicht vorlägen. „Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn keine Krankenversicherung abgeschlossen wurde oder keine Unterhaltsmittel nachgewiesen werden können“, so der Sprecher. 

Gesetzliche Grundlagen

Eine Abschiebung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, gegen die ein Aufenthaltsverbot vorliegt, ist laut Ministerium erlaubt, wenn die Überwachung der Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nötig ist, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen oder sie trotz Aufenthaltsverbot nach Österreich zurückgekehrt sind.

„Wenn ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, unterliegt die Entscheidung des BFA bei Beschwerdeerhebung der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.“ Einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot könne bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, „wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“.

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