Menschen mit Behinderung als Spielball der Behörden
Der Lärm war für Fabio nicht mehr aushaltbar. Pumpern und Geschrei von Mitbewohnern. Schon lange habe er darunter gelitten, berichtet seine Mama Daniela C.
Fabio ist Autist und auf dem geistigen Stand eines Fünfjährigen. Bei Konflikten kommt es manchmal zu „Impulsdurchbrüchen“. Ein erhöhtes Aggressionspotenzial hat er laut Gutachten nicht. Am Abend des 4. Aprils war es zu viel. Fabio begann zu schreien und schimpfen, so steht es im Protokoll der Caritas Behinderteneinrichtung Lanzendorf, NÖ. Der 25-Jährige stürmte aus seinem Zimmer und rempelte einen Mitbewohner um, der sich am Kopf verletzte. Die Betreuer riefen die Rettung, aber auch die Polizei und den Amtsarzt. Fabio kam für eine Nacht auf die Psychiatrie. Die Polizei verhängte ein 14-tägiges Betretungsverbot.
Doch wo soll ein Behinderter, der Betreuung braucht, hin, wenn er aus der Psychiatrie entlassen wird? Das beschäftigt nun das Landesverwaltungsgericht NÖ und die Volksanwaltschaft. Denn C. brachte eine Maßnahmenbeschwerde ein.
„Die Rechtslage orientiert sich am Sicherheitspolizeigesetz. Es wird nicht unterschieden, ob jemand aus einer Wohnung weggewiesen wird oder ob die Person nicht geschäftsfähig ist und die Tragweite der Situation nicht erfassen kann“, sagt Volksanwalt Günther Kräuter. Während bei Jugendlichen das Jugendamt eingeschaltet wird und eine Unterbringung in einem Krisenzentrum möglich ist, fehlen solche begleitenden Strukturen im Behindertenbereich. „Erste Priorität hat der Schutz von Menschen im gefährdeten Umfeld. Ausschließlich polizeiliche Präventivmaßnahmen sind aber nicht ausreichend.“ Eine Expertise des Menschenrechtsbeirates soll Lösungsansätze bringen. Derzeit ist keine Einrichtung verpflichtet, einen Weggewiesenen aufzunehmen.
Fabio ist derzeit im Spital und wird von der Caritas mobil betreut, bis er einen Platz beziehen kann. Denn nach Differenzen wurde der Vertrag mit der Caritas gekündigt. Laut der NGO gab es mehrere Zwischenfälle, bei denen Fabio Mitarbeiter und Mitbewohner verletzt und bedroht hatte. Für C.s Anwältin Julia Kolda, ist die Causa ein Zeichen, dass die Einrichtung überfordert war. Dass hätte aber mitgeteilt werden müssen. „Hier ist ein Maßnahmenexzess passiert.“
Bei der Caritas begrüßt man, dass sich die Volksanwaltschaft eingeschaltet hat, um Klarheit zu bekommen. „Wir sind aber überzeugt, dass mit der neuen Unterkunft die beste Lösung gefunden wurde.“
Fabio ist aber nicht der einzige Betroffene: Immer wieder geht der unter Sachwalterschaft stehende F. in dem psychosozialen Betreuungszentrum in NÖ, in dem er untergebracht ist, auf andere Bewohner los. Zuletzt fügte er einem Rippenbrüche zu. Man kann F. nicht dafür verantwortlich machen, der 40-Jährige steht auf dem geistigen Niveau einen Dreijährigen. Aber auch ihn kann man wegweisen und ihm verbieten, sich seinem Opfer in einem Umkreis von 50 Metern zu nähern.
Nur: Wie soll das gehen? Ein Strafgericht hat F. die Weisung erteilt, sich stationär in einem solchen Betreuungszentrum aufzuhalten, widrigenfalls müsste man ihn in den Maßnahmenvollzug der Justiz sperren.
Einstweilige Verfügung
Der gerempelte Heimbewohner verlangte über seinen Sachwalter vom Gericht eine einstweilige Verfügung, die F. jegliche Kontaktaufnahme verwehrt. Heißt: F. muss aus dem Heim hinaus. Nur: Wohin? Die Gerichtsinstanzen waren sich uneinig, ob man mit einer Wegweisung den Beschluss eines Strafgerichts – sich in einem Heim aufzuhalten – aushebeln kann. Der Oberste Gerichtshof entschied jetzt: Man kann.
F. wurde auf die Psychiatrie verlegt. Nun trat wieder ein anderer (für Unterbringungen zuständiger) Richter auf den Plan und entschied: F. darf nicht auf der Psychiatrie angehalten werden, hier wurde quasi ein „rechtsfreier Raum“ geschaffen. Aber weil kein anderer Platz für den Patienten gefunden werden kann, bleibt F. auf der Psychiatrie.
Martin Marlovits vom Sachwalter-Verein Vertretungsnetz kritisiert: „Beide Heiminsassen im Auge zu behalten, wäre auch eine Möglichkeit gewesen. Aber weil man keine Lösung findet, sperrt man ihn einfach weg.“ Probleme löse man damit keine. Im Gegenteil: Es werde sich ein „Internierungseffekt“ einstellen, F. werde auch noch pflegebedürftig sein. „Und die Menschenrechte?“, fragt Marlovits.
Rechtliches:
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sieht vor, dass Menschen bei denen ein gefährlicher Angriff zu befürchten ist (Gefährder), weggewiesen werden können. Das kann sowohl die eigene Wohnung sowie die unmittelbare Umgebung betreffen als auch einen Hort oder einen Kindergarten, wenn sich ein bedrohtes Kind dort befindet. Zudem kann verfügt werden, dass sich der Gefährder dieser Adresse 14 Tage lang nicht nähern darf – ein Betretungsverbot. Wird bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt und erlassen, endet das Betretungsverbot nach vier Wochen. In dieser Zeit trifft das Gericht eine Entscheidung. Laut Volksanwalt wird bei einer Wegweisung nicht unterschieden, ob es sich bei dem Gefährder um einen geschäftsfähigen oder nicht geschäftsfähigen Menschen handelt.
Häufigkeit
Laut dem Fonds Soziales Wien gibt es keine konkreten Zahlen zur Häufigkeit solcher Maßnahmen im Behindertenbereich. Es soll sich um Einzelfälle handeln. Auch bei der Caritas war dies der einzige Fall in 20 Jahren.
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