Barrierefreie Websites: 59 Verfahren gegen große Internet-Webshops

Banken und Online-Händler müssen barrierefreie Seiten anbieten, doch da gibt's noch Lücken.
Ein Mann schaut sich auf seinem Laptop Angebote auf der Temu-Website an.

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist seit 28. Juni 2025 in Kraft. Seither müssen große Webshops von Supermärkten oder Seiten von Banken (Firmen ab zehn Mitarbeitern oder zwei Millionen Euro Jahresumsatz) für jeden verwendbar sein. Insgesamt müssen rund 60 Punkte erfüllt sein, damit eine Seite als behindertengerecht gilt - so müssen etwa Schriften und Kontraste veränderbar sein.

Immerhin jeder zwölfte Österreicher benötigt solche Möglichkeiten. Und gerade Menschen mit Behinderung nutzen digitale Angebote überproportional häufig, weil sie sich damit  beschwerliche Wege ersparen. 

Derzeit sind 59 Verfahren anhängig, heißt es im Sozialministerium auf KURIER-Anfrage. "Ein Dienstleistungserbringer kann die gleiche Dienstleistung auf verschiedenen Websites anbieten, die alle in einem Verfahren auf Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen geprüft werden", erklärt ein Sprecher.

Barrierefreiheit: Noch keine Strafe bisher 

Und weiter: "Ein Verfahren betrifft also stets den gesamten Webauftritt. Eine technische Prüfung auf Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen erfolgt grundsätzlich bei jenen einzelnen (Unter-)Websites, die unmittelbar mit der Dienstleistungserbringung in Zusammenhang stehen. Je nach Ausmaß des Anpassungsaufwandes wird eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewährt."

Bei Missachtung des Gesetzes drohen saftige Strafen bis 80.000 Euro. Allerdings "wurden bisher noch keine Strafen verhängt", heißt es im Ressort von Ministerin Korinna Schumann (SPÖ). "Nach dem geltenden Grundsatz ,Beraten statt Strafen' konnte bisher noch von einer Verhängung einer Verwaltungsstrafe abgesehen werden, da sich die betroffenen Wirtschaftsakteure stets kooperativ zeigten."

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