Attacke auf 12-Jährigen: Wieder Debatte um Problemhunde

Attacke auf 12-Jährigen: Wieder Debatte um Problemhunde
Der KURIER durchleuchtet die österreichweit unterschiedlichen Bestimmungen zur Haltung von Listenhunden.

Die Attacke eines entlaufenen jungen Pitbull-Mischlingshundes auf einen 12-Jährigen in Ottensheim in Oberösterreich heizt die Debatte um die Haltung von Kampfhunden wieder an. Der KURIER  durchleuchte die unterschiedlichen Bestimmungen in den Bundesländern. Ein Überblick:   


Was sind „Kampfhunde“? Die Haltung von sogenannten „Listenhunden“ (auch „Kampfhunde“ oder „Anlagehunde“ genannt) bzw. „Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential“ ist in Österreich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Tierhaltung fällt in Österreich, anders als der Tierschutz, unter Länderkompetenz.

Welche Regelungen gibt es zur Haltung eines Kampfhundes?
Das schärfste Gesetz gibt es in Wien. Begleitet von heftigen Debatten wurde es erst zu Jahresbeginn verschärft. Ursache für die Novelle des Tierhaltegesetzes war der Tod eines einjährigen Buben in Wien. Das Kleinkind war im Herbst des Vorjahres vom Rottweiler einer alkoholisierten Halterin getötet worden. Zu dem Sicherheitspaket zählt nicht nur eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für die rund 3.300 Wiener Listenhunde im öffentlichen Raum. Dazu gehört auch eine 0,5-Promille-Grenze für deren Halter. Neu ist zudem, dass Halter ab 1. Juli für die Neuanschaffung eines Listenhundes einen Sachkundenachweis erlangen müssen. Grundsätzlich muss  jede Person, die einen mindestens sechs Monate alten Listenhund hält oder auch nur verwahrt, eine Hundeführerscheinprüfung positiv absolvieren.

Wie sieht das in anderen Bundesländern aus?
In Vorarlberg und Niederösterreich muss die Haltung von Listenhunden der Behörde angezeigt bzw. von dieser bewilligt werden. In Oberösterreich, in der Steiermark und in Salzburg müssen Halterinnen/Halter von Hunden aller Rassen grundsätzlich ihre Sachkunde nachweisen (z.B. durch Besuch eines Kurses o.Ä.). In Tirol, dem Burgenland und Kärnten gibt es grundsätzlich keine besonderen Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit ein Hund, egal welcher Rasse, gehalten werden darf. Wird ein Hund jedoch auffällig, etwa wie im jüngsten Fall am Mittwochnachmittag in Ottensheim, sind behördliche Maßnahmen möglich.

Welche Rassen werden konkret als "Kampfhunde" genannt?
Für Wien sind folgende Rassen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial aufgelistet: Bullterrier, Staffordshire, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro Mastiff, Bullmastiff Tosa, Inu Pitbullterrier, Rottweiler, Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff).
Niederösterreich werden Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire, Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu genannt.
Und für Vorarlberg: Bullterrier, Staffordshire, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback, Bandog, Pitbullterrier.

Was passiert mit Tierhalter und Tieren nach Angriffen, die Verletzungen von Menschen zur Folge haben?
Derartige Angriffe werden einerseits strafrechtlich und andererseits behördlich verfolgt. Wie im Fall des in OÖ verletzten 12-Jährigen prüft das Gericht, ob der 21-jährige Tierhalter des Pitbull-Mischlings fahrlässig gehandelt hat. Die Körperverletzung und der erlittene Schaden werden gerichtlich behandelt. Über die Behörde und über den zuständigen Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Tierhalter lebt, wird der Hundebesitzer überprüft und wahrscheinlich aufgefordert werden, einen erweiterten Sachkundenachweis vorzulegen, berichtet die Stellvertretende  Bezirkshauptmannstellvertreterin vom Urfahr-Umgebung, Claudia Handelbauer. Das sei im oö. Tierhaltegesetz so verankert. Der Bürgermeister kann per Bescheid auch eine Maulkorb- und Leinenpflicht für das Tier erlassen.
 
Können die Behörden auch die Tötung eines gefährlichen Tieres veranlassen?
Ja, in letzter Konsequenz ist das möglich. Im oö. Fall  müsste der Hundebesitzer alle Auflagen und Bescheide ignorieren. Dann könnte ihm der Bürgermeister das Tier auch abnehmen lassen. Sollte keine Unterbringung, etwa in einem Tierheim, möglich sein, kann die schmerzfreie Einschläferung angeordnet werden, erklärt BH-Vize Handelbauer. In Wien ist die Tötung explizit im Tierhaltegesetz vorgesehen, wenn bei einer Attacke ein Mensch lebensgefährlich verletzt oder getötet wurde. Der Rottweiler der alkoholisierten Halterin, der zuletzt ein Kleinkind tödlich verletzte, wurde eingeschläfert. Das sei bisher erst einmal vorgekommen, heißt es aus dem Büro der zuständigen Wiener Stadträtin Ulli Sima.

 

  

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