Vorfälle anzeigen – es gibt aber keine Ausweispflicht

Linzer diskutierten bereits über Leinenpflicht an der Donau
Behörden. Die Polizei rät bei Hundeattacken zur Anzeige – Leinenpflicht in Orts- und Stadtgebieten

„Wer mit einem Hund unterwegs ist, ist verantwortlich für ihn, ob man selbst der Hundebesitzer ist oder nicht“, sagt Heide Klopf von der Pressestelle der Landespolizeidirektion Oberösterreich.

„Wenn man gebissen wurde, soll der Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden.“ Das könne der behandelnde Arzt oder die betroffene Person selbst erledigen. Die Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung werde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. „Außerdem muss festgestellt werden, ob der Hund gegen Tollwut geimpft ist.“ Wenn nicht, müsse man das noch am selben Tag nachholen. Die Bestätigung über die Impfung wird mit dem Sachkundenachweis, den jeder Hundebesitzer machen muss, an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet. Diese gibt die Angelegenheit wiederum an die zuständige Gemeinde weiter. „Bei wiederholten Attacken entscheidet die Gemeinde, was weiter zu tun ist.“ Wichtig sei ein Datenaustausch zwischen Hundehalter und Betroffenem. Ausweispflicht gibt es hierzulande keine.

„Wenn kein Datenaustausch möglich ist, sollte man sich eine Personenbeschreibung oder bestimmte Kennzeichen merken“, sagt Klopf. Kennt man die ungefähre Größe und die Farbe des auffälligen Hundes, lässt sich laut Heinrich Dumfart die Frage nach dem Besitzer leichter eingrenzen. „Nur, wenn ein Vorfall gemeldet wird, ist es den Behörden möglich, einzugreifen“, sagt der Amtsleiter-Stellvertreter der Gemeinde Vorderweißenbach (Bezirk Urfahr-Umgebung). Dass erst etwas gegen einen Hund unternommen werden kann, wenn dieser laut Gesetz als auffällig gilt, sei in dieser Hinsicht ein Problem. Auffällig sei ein Hund erst, wenn er Mensch oder Tier durch einen Biss schwer verletzt, oder einen Menschen wiederholt gefährdet hat. „Die Gemeinde kann zusätzlich zum Hundehaltergesetz, das die Leinen- und Maulkorbpflicht im Ortsgebiet regelt, keine spezielleren Maßnahmen treffen.“ Nur die Art der Tierhaltung sei von ihr beeinflussbar. Sie könne zum Beispiel festlegen, wann ein Hund in einem Zwinger gehalten werden muss. Wie dieser auszusehen hat, steht im Tierschutzgesetz.

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