Schussattentat in Linz - Es bleibt bei 17 Jahren Haft für Mordversuch

Angeklagter und Staatsanwaltschaft hatten gegen Strafhöhe berufen - Oberlandesgericht bestätigte erstinstanzliches Urteil
OBERÖSTERREICH: BERUFUNGSPROZESS GEGEN ERNST AUGUST VON HANNOVER STARTET IN LINZ

Es bleibt bei 17 Jahren Haft wegen Mordversuchs für einen Mann, der im Jänner des Vorjahres in Linz mit einer Faustfeuerwaffe durch ein geöffnetes Autofenster auf den 38-jährigen Lenker geschossen hat. Der Angeklagte, aber auch die Staatsanwaltschaft, hatten gegen die Strafhöhe des erstinstanzlichen Urteils des Landesgerichts Linz berufen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat das Strafausmaß am Mittwoch bestätigt.

Das Geschworenengericht hatte in seinem Urteil mildernd bewertet, dass es beim Versuch geblieben war, erschwerend sah es jedoch zwei einschlägige Vorstrafen in der Schweiz sowie den Gebrauch einer Waffe an. Für die Anklagebehörde waren die 17 Jahre Haft daher nicht ausreichend.

Auch wenn er in der Tatsache geständig sei, bezeichnete der Verteidiger den Schuss als "Kurzschluss". Es sei keine "kaltblütige Tat" gewesen, begründete er vor dem OLG die Berufung gegen die hohe Haftstrafe. "Frau Richterin, ich wollte ihn nicht umbringen, ich wollte mich nur verteidigen", sagte der Täter.

Kein Bedarf für eine Strafanpassung

"Alles in allem" sah die Richterin aber "keinen Bedarf für eine Strafmaßanpassung", so die Entscheidung. Die 17 Jahre Freiheitsstrafe sind damit rechtskräftig.

Der Nordmazedonier hatte am 14. Jänner 20252023 das spätere Opfer zu einem Treffpunkt beordert. Der Tschetschene sei mit dem Auto gekommen und der Angeklagte hat ihm durch das offene Wagenfenster "aus nächster Nähe" in die Schulter geschossen. Der Mann überlebte schwer verletzt. Der Täter wurde einige Wochen später in der Schweiz gefasst.

Notwehrversion

Im Prozess im Oktober hatte der 44-Jährige zwar den Schuss zugegeben, habe sich aber nur verteidigen wollen, als der Tschetschene plötzlich ein "großes Messer" gezogen habe. Hintergrund der Tat dürfte aus Sicht der Anklage gewesen sein, dass sich der Angeschossene in die Drogengeschäfte des Angeklagten einmischen bzw. ihn erpressen habe wollen.

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