Sohn stehen 20.000 Euro Trauerschmerzensgeld zu
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält ein Trauerschmerzengeld von 20.000 Euro für einen minderjährigen Sohn für ausreichend, der daheim das Sterben seines Vaters miterleben musste, weil diesem von einem oberösterreichischen Spital die stationäre Aufnahme verweigert wurde. Der Mann erlitt darauf zu Hause einen tödlichen Herzinfarkt.
Der Spitalsbetreiber hatte dem Sohn für die eingetretenen seelischen Beeinträchtigungen - er war zum Todeszeitpunkt des Vater 13,5 Jahre alt - vorprozessual 15.000 Euro überwiesen. Die Rechtsvertreter des Schülers klagten weitere 25.000 Euro ein, bekamen vom Erstgericht jedoch nur zusätzliche 5.000 Euro zugesprochen. Dieses Entscheidung wurde vom Linzer Oberlandesgericht (OLG) in zweiter Instanz bestätigt.
Die dagegen eingebrachte Revision wies der OGH vor zwei Wochen in nichtöffentlicher Sitzung zurück, "weil eine Verletzung des bei der Schmerzengeldbemessung bestehenden Beurteilungsspielraums nicht vorliegt", wie der vor kurzem im RIS (Rechtsinformationssystem) veröffentlichten Entscheidung (GZ 1 Ob 22/162) zu entnehmen ist. Der OGH betont darin, dass bei der Schmerzengeldbemessung neben den Umständen des Einzelfalls auch ein"objektiver Maßstab" zu beachten ist.
Belastungsstörung
Den gerichtlichen Feststellungen zufolge war bei dem knapp 14-Jährigen unmittelbar nach dem Ableben des Vaters eine akute, mit starken Schmerzen gleichgestellte Belastungsstörung aufgetreten. Danach schloss sich eine posttraumatische Belastungsstörung in der Dauer von mehreren Monaten an. Nach einem halben Jahr war diese Störung - so der OGH - "einigermaßen gut beherrschbar". Darüber hinausreichende Spät- oder Dauerfolgen sind nach Ansicht der Höchstrichter "nicht zu erwarten".
Im Hinblick darauf erscheint dem OGH ein Trauerschmerzengeld in Höhe von 20.000 Euro "nicht unvertretbar niedrig", auch wenn in einem vergleichbaren Fall die Eltern eines bei einem Verkehrsunfall unverschuldet getöteten 18-Jährigen im Vorjahr 25.000 bzw. 30.000 Euro zugebilligt bekommen hatten. Die Höchstrichter verweisen darauf, dass der Sohn des ums Leben gekommenen Vaters offenbar keiner Psychotherapie bedurfte, weshalb sie es für gerechtfertigt halten, diesem dieselbe Summe zuzuerkennen wie einer Frau, die 2002 ein Trauerschmerzengeld von 20.000 Euro erhalten hat. Diese sei immerhin "in Depressionen verfallen" und habe sich einer Psychotherapie mit 33 Gesprächsterminen unterziehen müssen.
Kommentare