„Objekt 21“: Ermittlungen gegen Anwaltsgehilfen
Im Zusammenhang mit dem kriminellen Neonazi-Netzwerk Objekt 21 hat die Staatsanwaltschaft Wels auch einen Mitarbeiter eines prominenten Wiener Strafverteidigers im Visier. „Gegen ihn läuft ein Ermittlungsverfahren nach § 278 StGB – wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“, bestätigt Behördensprecher Christian Hubmer.
Neonazi belastet Jus-Studenten
Am 22. Februar und am 1. März 2013 soll sich der Rechtsanwaltsgehilfe (er studierte damals im 7. Semester Jus) den Wachebeamten der Justizanstalt Linz gegenüber als Anwalt vorgestellt und auf die Weise illegal Kontakt mit dem U-Häftling Andreas P. aufgenommen haben.
Der einsitzende Deutsche – er galt bei Objekt-21 als „Mann fürs Grobe“ und muss sich im April in Wels vor Gericht verantworten – belastet den Mitarbeiter der Promi-Kanzlei schwer. P. behauptet, dass der 39-Jährige ihm damals im Auftrag eines Dritten finanzielle Zuwendungen versprochen habe, falls er Aussagen, die Mitverdächtige belasten, wieder zurücknehme.
Bei der Einvernahme rechtfertigte sich der Kanzleigehilfe damit, dass er zu P. ohne Besucherschein vorgelassen worden sei. Seine Erklärung: Er habe den Justizbeamten mitgeteilt, für seinen Chef (den Strafverteidiger) tätig zu sein und den U-Häftling wegen eines Rechtsanwaltsgesprächs kontaktieren zu wollen. Eine entsprechende Vollmacht werde unterfertigt.
Zuwendungen
P. will er im Anschluss mitgeteilt haben, dass die Kosten für seine strafrechtliche Vertretung von dritter Seite bezahlt würden: „Den Auftraggeber darf ich nicht nennen.“ Im Gesprächsverlauf soll ihn der Deutsche gefragt haben, ob er finanzielle Zuwendungen haben könne. „Ich habe seine Wünsche in ein Formular eingetragen und es meinem Chef gegeben – für den Handakt“, sagte der Gehilfe aus. Ob in der Folge Geld geflossen sei, wisse er nicht. Über die Zurücknahme von P.s Aussage sei gesprochen worden, jedoch habe P. das wissen wollen.
Vom KURIER dazu befragt, beriefen sich der Promi-Anwalt und sein Mitarbeiter auf ihre Schweigepflicht.
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