Neues Hundehaltegesetz in OÖ: Erste Entscheidung gefallen

Neues Hundehaltegesetz in OÖ: Erste Entscheidung gefallen
Auffälliger Hund bekommt in der Öffentlichkeit permanente Maulkorb- und Leinenpflicht; weitere Urteile dieser Art könnten folgen.

"Die Entscheidung wäre vor dem 1. Dezember sicher anders ausgefallen", heißt es vom Landesverwaltungsgericht OÖ. Es geht um jene Frau, die ihren auffälligen Hund, der bereits zwei Mal Menschen verletzt hat, nun unter anderem an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb führen muss.

Seit 1. Dezember gilt das neue Hundehaltegesetz, in dem einige Absätze verschärft wurden. Anlass war unter anderem jener tragische Vorfall in Naarn im Bezirk Perg vergangenes Jahr. Eine Joggerin war von drei Kampfhunden zu Tode gebissen worden.

Folgendes hat sich bei diesem Präzedenzfall ereignet: Im heurigen Sommer wurde eine Frau bei einem Vorstellungstermin in der Nähe von Linz von einer Dogge schwer verletzt. Derselbe Hund hatte bereits Ende des vergangenen Jahres ein Kleinkind leicht verletzt.

Der Magistrat Linz stellte daraufhin die Auffälligkeit des Hundes fest und ordnete weitere Maßnahmen - wie beispielsweise die Vorlage eines erweiterten Sachkundenachweises durch die Hundehalterin oder eine Leinen- und Maulkorbpflicht - an.

Die Gebissene ist "selbst schuld"

Gegen diesen Bescheid erhob die Hundehalterin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte unter anderem vor, dass die Reaktion des Opfers dazu beigetragen habe, dass der Hund aggressiv geworden sei. Die Frau gab an, dass die Verletzungen „selbst verschuldet“ seien; der Bescheid sei ersatzlos aufzuheben.

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, konkret wurde dabei das kürzlich novellierte oö. Hundehaltegesetzes 2024 als Grundlage für die angeordneten Maßnahmen genannt.

Nach den Bestimmungen des neuen oö. Hundehaltegesetzes 2024 ist der Hund jedenfalls als auffälliger Hund zu qualifizieren, zumal es bei beiden Vorfällen zu Körperverletzungen gekommen ist. Die Besitzerin muss nun den Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung vorlegen und nachweisen, dass sie die erforderte Zusatzausbildung absolviert hat.

Weiters sieht das Gesetz vor, dass auffällige Hunde an öffentlichen Orten an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen. Die Hundehalterin muss also den Hund stets - und somit auch im eigenen Haus oder Garten - so  verwahren, dass es zu keinen Gefährdungen oder gar Verletzungen kommt. Ob dies durch ein Wegsperren des Hundes erfolgt oder ein Anbinden oder durch Verwendung eines Maulkorbes, kann der Hundehalterin überlassen bleiben.

Die Entscheidung wurde gestern zugestellt, nun hat die Frau sechs Wochen Zeit, dagegen zu berufen. Seitens des Gerichts heißt es, dass in Zukunft mehr dieser strengeren Urteile in Bezug auf auffällige Hunde zu erwarten sind.

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