Mann bekommt 44.000 € für Kuckuckskind
E s ist ein außergewöhnlicher Fall, der da im Bezirksgericht Weyer verhandelt wurde: Albert S. aus der kleinen Gemeinde Laussa im Bezirk Steyr-Land klagte seinen Nebenbuhler Franz St. auf 72.000 Euro Schadenersatz – und zwar, weil er dessen mittlerweile 22 Jahre alten Sohn großgezogen hatte. In dem Glauben, er sei der leibliche Vater.
Nun ist ein Urteil gefallen. Richterin Christine Hiemesch-Hofmeister verständigte die beiden Parteien gestern schriftlich.
Nicht rechtskräftig
Demnach muss St., der leibliche Vater, 44.000 Euro plus Zinsen an den Kläger zahlen. Dazu kommen noch die Prozesskosten in Höhe von 12.000 Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. „Alles in allem kann ich gut damit leben“, sagt Christoph Rogler, der Anwalt von S. Der Rechtsvertreter des 73-jährigen Nebenbuhlers, Harald Gursch, wird Berufung einlegen. „Mein Mandant hat ja gar nicht so viel Geld.“
Der Fall des betrogenen Albert S. sorgte bei Bekanntwerden im Oktober 2011 für viel Aufsehen. Der 49-jährige Mann hatte 21 Jahre lang geglaubt, er habe mit seiner Lebensgefährtin vier Kinder gezeugt. Nach und nach musste er allerdings feststellen, dass ihm lauter Kuckuckskinder ins Nest gelegt worden waren. „Kein einziges Kind stammt von mir, das tut verdammt weh“, sagte der 49-Jährige damals, am Boden zerstört.
Ein DNA-Test ergab schließlich, dass der Altbauer St. der Vater des 22-jährigen Sohnes ist. „Ich habe ihn sofort geklagt. Schließlich musste ich jahrelang alles für den Buben bezahlen. Moped, Urlaub, Kleidung“, sagt S., der sich vor Kurzem untersuchen ließ und nun weiß, dass er zeugungsunfähig ist.
Weitere Klage
Nach einem weiteren DNA-Test stellte sich heraus, dass auch der 13-jährige Sohn und die 15-jährige Tochter vom 73-jährigen Nebenbuhler sind. „Ich gehe wieder vor Gericht. Er soll auch für diese beiden Kinder zahlen“, sagt S.. „Wir werden die Klage demnächst einreichen“, bestätigt sein Anwalt Rogler.
Nach wie vor unklar ist, wer der Vater der ältesten Tochter ist. Die 24-Jährige will es laut S. gar nicht wissen. Er selbst hat eine Vermutung und geht davon aus, dass St., der Vater der drei anderen Kinder, in diesem Fall nicht infrage kommt. „Meine ehemalige Lebensgefährtin hat mir gegenüber eine Andeutung gemacht. Dieser Sache will ich nachgehen“, sagt S., der ein gebrochener Mann ist. „Ich bin ständig hintergangen worden. Es ist schwer, damit zurechtzukommen.“ Für die beiden jüngeren Kinder will der 49-Jährige dennoch weiterhin da sein. „Falls es ihre Mutter zulässt. Ich hänge an ihnen.“
DNA-Test: Auch Kind muss ja sagen
Erbgut Der Beweis einer Vaterschaft vor Gericht ist über einen einfachen Vergleich der DNA – also des Erbguts – möglich. Dazu werden sowohl beim mutmaßlichen Vater als auch beim Kind mittels Wattestäbchen Speichelproben von der Mundschleimhaut genommen. Damit ein Vaterschaftstest, der 400 bis 500 Euro kostet, gemacht werden kann, müssen Vater und Kind einverstanden sein. Wird der Vaterschaftstest unfreiwillig oder gar heimlich, also ohne Wissen der Beteiligten durchgeführt, wird der Test vor Gericht nicht anerkannt.
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