Kellermayr-Urteil: Staatsanwaltschaft meldet Nichtigkeitkeitsbeschwerde an

Lisa-Maria Kellermayr
Freispruch gegen den 61-jährigen Deutschen wird nicht rechtskräftig, Staatsanwalt bringt den Fall vor den Obersten Gerichtshof.

Mit dem Urteil am vergangenen Mittwoch ist der Fall Kellermayr noch nicht zu Ende. Denn die Staatsanwaltschaft Linz hat Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch für den 61-jährigen Deutschen angemeldet. 

Damit ist der Freispruch noch nicht rechtskräftig. Die Richterin wird nun das Urteil schriftlich ausfertigen, nachdem dieses vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft Wels vier Wochen Zeit, eine schriftlich begründete Nichtigkeitsbeschwerde einzubringen. 

Danach entscheidet der Oberstes Gerichtshof (OGH) über das Urteil des Landesgerichts Wels. Die Richterin hatte, wie berichtet, nicht mit Sicherheit nachvollziehen können, dass der Angeklagte, ein 61-jähriger Deutscher, zum Zeitpunkt seiner Drohungen von den anderen Morddrohungen des immer noch gesuchten "Claas" gewusst habe. 

Deshalb sei für das Gericht eine Vorhersehbarkeit, dass sich die junge Ärztin Lisa-Maria Kellermayr schon aufgrund anderer Drohungen in einer Ausnahmesituation befunden haben könnte, für den Angeklagten nicht nachweisbar gewesen.

Kellermayr Prozess Tag 4

Der Angeklagte vor dem Landesgericht Wels

Auch die Kausalität hatte der Schöffensenat verneint: „Wir können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Nachrichten vom 24. Juli zum Suizidentschluss von Frau Kellermayr geführt haben.“ 

Den Abschiedsbrief wertet die Richterin als „Generalabrechnung“; dass der Angeklagte darin Erwähnung findet, weil er für den Suizid verantwortlich ist, glauben die Richterin und die beiden Schöffen nicht. 

Da das Urteil nicht rechtskräftig ist, wird das derzeit in Deutschland vorübergehend ruhend gestellte Verfahren gegen den in Österreich in erster Instanz freigesprochenen Deutschen noch nicht wieder aufgenommen. 

Eine gefährliche Drohung, die aus dem Ausland ausgesprochen wird, kann in Österreich dann verfolgt werden, wenn diese eine Suizid - wie im Fall Kellermayr - zur Folge hat. Die gefährliche Drohung an sich kann nur von den deutschen Strafbehörden verfolgt werden - allerdings in dem Fall erst dann wieder, wenn ein rechtskräftiges Urteil in Österreich vorliegt. 

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