Ein Teil dieser Widmungen wurde allerdings, wie berichtet, vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und für rechtswidrig erklärt – deshalb ist das Verfahren wieder beim Linzer Landesverwaltungsgericht gelandet. Wann es dort eine Entscheidung gibt, sei offen, sagte der Sprecher.
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Und während sich die Gemeinde Hinterstoder mit ihrem Anwalt darauf beruft, dass kein Baustopp verfügt werden darf, schießt sich Grünen-Landesrat Stefan Kaineder genau darauf und auf die seiner Ansicht nach mangelhafte Aufsicht des Landes Oberösterreich in diesem und anderen Widmungsfällen ein.
Versagen der Aufsicht
„Die gesamte Causa zeigt wieder einmal Verfehlungen in der Flächenwidmung von Gemeinde und Aufsichtsbehörde auf“, ist Kaineder überzeugt. Daher habe aus seiner Sicht die Gemeinde unverzüglich dafür zu sorgen, „dass Baumaßnahmen sofort eingestellt werden“.
Weiters fordert er, dass in einem neuen Widmungsverfahren, wie vom Verfassungsgerichtshof gefordert, die Interessen der Natur und Umwelt in den Vordergrund gestellt werden.
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Der Fall kommt am Donnerstag auch im Landtag zur Sprache. Die diesbezüglichen Anfragen verspricht der für die Aufsicht bei Widmungen zuständige Landesrat Markus Achleitner (ÖVP) dort zu beantworten.
Er betont jedenfalls, dass die Umwidmung von der Gemeinde erfolgt sei: "Aufgrund des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hat die Abteilung Raumordnung die Kundmachung der Aufhebung der entsprechenden Teile des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, der Flächenwidmung und des Bebauungsplanes veranlasst."
Es liege nun an der Gemeinde Hinterstoder, über die weitere Vorgangsweise zu entscheiden. Jedenfalls müsse die Gemeinde entsprechende Maßnahmen setzen, um die nunmehrigen ‚weißen Flecken‘ einer Widmung zuzuführen.
Aus dem Büro des Landesrates heißt es dazu, dass "laut Gemeinde Hinterstoder auch nicht ausgeschlossen ist, dass die derzeitige Widmung, die jetzt aufgehoben worden ist, wieder beschlossen wird, natürlich unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis genannten Bedenken zum Verfahren“.
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