Grauzone im Gesetz: Kein Geld für Krebsbehandlung

ARCHIV - Auf der Bildschirmdarstellung einer Magnetresonanz-(MR)-Mammographie ist am 04.07.2007 ein winziger Tumor in der Brust einer Patientin zu sehen. Fast eine halbe Million Menschen erkranken jährlich in Deutschland an Krebs. Eine Wunderwaffe gegen die tückische Krankheit gibt es bislang nicht. Foto: Jan-Peter Kasper/dpa (zu dpa "Zerlegte Zelle: Kampf gegen Krebs wird immer individueller" vom 03.02.2013) +++(c) dpa - Bildfunk+++
22-jähriger "Therapie statt Strafe"-Patientin wird Behandlung nicht bezahlt.

Ursula (Name von der Redaktion geändert) hat Schilddrüsenkrebs. Die 22-Jährige braucht Medikamente und müsste zur Kontrolle in das Linzer AKH. Das Problem: Sie ist aufgrund einer Grauzone im Gesetz nicht versichert und hat kein Geld für ihre Behandlung.

Die Frau befindet sich im Justiz-Programm "Therapie statt Strafe". Hier ist es suchtkranken Rechtsbrechern möglich, sich in Therapiezentren außerhalb des Gefängnisses behandeln zu lassen. Doch während das Justizministerium bei Gefängnisinsassen alle Krankheitskosten übernimmt, bekommt ein "Therapie statt Strafe"-Patient ausschließlich die Kosten für seine Suchtbehandlung bezahlt.

"Wir haben in unserer Einrichtung Schwangerschaftskomplikationen, Blinddarmentfernungen, Knochenbrüche, Zahnbehandlungen und sogar Krebsfälle, bei denen keine Gebühren übernommen werden", klagt Christian Voggeneder, Leiter des Zentrums "Zukunftsschmiede" im niederösterreichischen Pressbaum, in der sich auch Ursula befindet. Oft müsse man mit den Betroffenen zu den Barmherzigen Brüdern nach Wien fahren, die Gratis-Behandlungen durchführen, oder die Kosten gleich selbst übernehmen.

Länder verantwortlich

Laut Justiz- und Gesundheitsministerium gäbe es aber klare Regelungen. Falls die gesetzliche Krankenversicherung nicht greife, müssten die Bundesländer für die Mindestsicherung der Person sorgen, nicht der Bund.

In der Sozialabteilung des Landes OÖ sieht man die Dinge anders. "Ein Urteil des Landesverwaltungsgerichtes hat bestätigt, dass nicht der Hauptwohnsitz für die Mindestsicherung zählt, sondern der gewöhnliche Aufenthalt, also der Ort der Therapieeinrichtung." Demnach finanziert man Patienten, die in anderen Bundesländern betreut werden, nicht.

Da einige Poster diskriminierende Töne angeschlagen haben, musste die Diskussion leider geschlossen werden. Mfg, die Redaktion.

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