Frau bekam Job nicht, weil Ex-Arbeitgeberin schlecht über sie redete
Eine Zahnarzthelferin aus dem Bezirk Eferding bekam einen neuen Job deswegen nicht, weil ihre ehemalige Chefin beim potenziellen neuen Arbeitgeber eine negative und unrichtige Auskunft über sie erteilte. Die AK intervenierte bei der ehemaligen Arbeitgeberin, doch die wies alle Schuld von sich. Also brachte die AK Klage für die Frau ein. Das Gericht bestätigte die Ansicht der AK, die einstige Vorgesetzte legte aber Berufung ein. Doch die AK gab nicht auf und erkämpfte schließlich in zweiter Instanz Schadenersatz in der Höhe von 1.450 Euro.
Absage per SMS
Etwas mehr als vier Jahre arbeitete eine Frau aus dem Bezirk Eferding als zahnärztliche Assistentin in einer Praxis in Linz. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, bewarb sich die Frau bei einer anderen Zahnarztpraxis. Nach dem Bewerbungsgespräch holte der potenzielle neue Arbeitgeber Erkundigungen über die Frau bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin ein. Danach erhielt die Frau ein SMS: Ihre Bewerbung werde nach Rücksprache mit der ehemaligen Arbeitgeberin abgelehnt. Der Verdacht lag also nahe, dass die Ex-Chefin eine nachteilige - und unrichtige - Auskunft über sie erteilt hatte.
Streitpunkt Krankenstandstage
Die Frau wandte sich daraufhin an die AK Eferding, die bei der ehemaligen Arbeitgeberin intervenierte. Diese war aber nicht einsichtig und wollte der Forderung nach Schadenersatz nicht nachkommen. Also reichte die AK Klage ein. Das Gericht bestätigte die Rechtsansicht der AK: Die ehemalige Arbeitgeberin habe bei der telefonischen Erkundigung durch den potenziell neuen Arbeitgeber angegeben, dass die Frau sehr viel im Krankenstand und nicht da gewesen sei, wenn man sie gebraucht habe. Ein Blick auf die Fehlzeiten der Frau zeigte aber, dass sie in den vergangenen Jahren nicht überdurchschnittlich viele Krankenstandstage hatte. Auch sonstige Abwesenheiten gab es nicht. Die Frau habe also Anspruch auf Schadenersatz. Doch die ehemalige Chefin legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Wahrheitswidrige Übertreibung
Der Fall wurde dann vom Oberlandesgericht Linz erneut geprüft. Auch dieses urteilte: Die Auskunft war unrichtig und stellte eine bewusst wahrheitswidrige Übertreibung dar. Diese war ausschlaggebender Grund für die Ablehnung der Bewerbung. Ohne diese Auskunft hätte die Frau eine Vollanstellung bekommen, so das Urteil. Die Berufung der ehemaligen Arbeitgeberin gegen das Ersturteil sei also nicht berechtigt. Sie musste ihrer einstigen Angestellten ein Netto-Monatsgehalt - 1.450 Euro - Schadenersatz zahlen.
„Wir raten allen, sich an die AK zu wenden, wenn sie eine neue Arbeitsstelle durch eine unwahre und negative Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers nicht bekommen haben. Ungerechtigkeiten wie diese müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinesfalls auf sich sitzen lassen. Die AK berät und vertritt ihre Mitglieder kostenlos, damit sie zu ihrem Recht kommen. Wenn nötig, wie im vorliegenden Fall, auch durch mehrere gerichtliche Instanzen“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
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