"Arbeitsfreier Karfreitag nur für Protestanten ist bedenklich"

"Arbeitsfreier Karfreitag nur für Protestanten ist bedenklich"
Anwalt wittert diskriminierende Regelung für Katholiken, die arbeiten müssen.

In Deutschland haben alle Arbeitnehmer am heutigen Karfreitag frei. Die gesetzliche Lage in Österreich stellt sich allerdings anders dar: Hier gilt der Karfreitag ausschließlich für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche sowie der Evangelisch-methodistischen Kirche als Feiertag. Katholiken hingegen müssen sich hierzulande extra Urlaub nehmen, wenn sie untertags der Kreuzigung und des Todes Jesus eingehend gedenken wollen.

Der Linzer Rechtsanwalt Manfred Harrer wittert darin eine krasse Ungleichbehandlung. "Während die anderen Feiertage auch für alle Arbeitnehmer – unabhängig ihres Religionsbekenntnisses – gelten, kann der Karfreitag ausschließlich von den vier im Arbeitsruhegesetz angeführten Kirchen beansprucht werden", kritisiert der Jurist. Das sei eine Diskriminierung aufgrund der Religion.

Kaum Unterschiede

Harrer verweist darauf, dass der Karfreitag selbstverständlich auch für Katholiken eine große religiöse Bedeutung habe. Für sie sei dieser Tag nahezu ähnlich wichtig, wie für Protestanten. "Da gibt es kaum Unterschiede."

Der nur auf jene Arbeitnehmer mit den extra angeführten Religionsbekenntnissen beschränkte gesetzliche Anspruch für eine Freistellung am Karfreitag stehe aus dem Grund im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot. Harrer: "Diese gesetzlich eingeschränkte Sonderbestimmung steht – meiner Ansicht nach – in Konflikt zu den Regelungen des Gleichbehandlungsgesetzes."

Eine Freistellung aus religiösen Gründen sollte konsequenterweise auch jenen Arbeitnehmern eingeräumt werden, die nicht Mitglieder der im Arbeitsruhegesetz genannten Glaubensgemeinschaften seien.

Grundrechte

Die einschränkende Regelung des österreichischen Gesetzes rüttle aber auch an verfassungsrechtlichen Grundrechten. "Ich gehe davon aus, dass sie sogar im Widerspruch zu Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Religionsausübung, Anm.) steht."

Harrer appelliert daher an den Gesetzgeber, in der Causa eine Harmonisierung zu überdenken und entsprechend zu verankern: "Eine Neuordnung und Vereinheitlichung, die dem Einwand einer Diskriminierung von Vornherein begegnet, erscheint aus juristischen Überlegungen dringend geboten."

Kommentare