Schon eine Woche vor dem geplanten Besuch am Sonntag informierten sich die Frauen, ob es denn im Wienerwaldbad Purkersdorf erlaubt sei, im Burkini zu baden. Denn in der Vergangenheit hatten sie in anderen Badeanstalten bereits negative Erfahrungen gemacht. „Eigentlich vermeide ich Bäder in Österreich. Ich gehe lieber privat schwimmen“, erzählt A.
In Purkersdorf schien zuerst aber alles gut zu sein. Die Blicke mancher Badegäste versuchten die Frauen zu ignorieren. Nach zwei Stunden seien sie dann jedoch vor den Augen aller anderen Gäste vom Bademeister aus dem Wasser gebeten worden. Ihnen sei gesagt worden, dass es nicht erlaubt sei, im Burkini zu schwimmen. Sie und ihre Familie hätten das Bad verlassen sollen, sagt A.
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Die 24-Jährige vermutet, dass sich andere Gäste beschwert hätten. „Das hat mich sehr verletzt. Nur weil sich andere durch mich gestört fühlen, musste ich das Bad verlassen“, sagt sie. Sie habe sich als Mensch zweiter Klasse gefühlt.
Kein Baden mit Burkini
Der Chef des gemeindeeigenen Bads, Werner Prochaska, bestreitet den Vorfall nicht. Burkinis seien im Bad verboten, sagt er. Eine schlüssige Erklärung liefert er auf Nachfrage nicht. „Es ist so festgelegt worden und fertig.“ Das Kleidungsstück werde nicht als adäquate Badebekleidung gesehen. Den Frauen sei aber nur das Schwimmen untersagt worden. Allerdings: Die Badeordnung schließt Burkinis nicht aus.
Dazu muss gesagt werden, dass ein echter Burkini aus demselben Stoff wie andere Badebekleidung besteht und er daher hygienetechnisch unbedenklich ist.
Fälle, bei denen Frauen im Burkini das Baden verwehrt wird, gibt es immer wieder. Auch das Bad in Gablitz verbietet Burkinis, im Wachaubad Melk steht dies in der Badeordnung festgeschrieben.
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Im August 2020 beschäftigte sich auch die Gleichbehandlungsanwaltschaft ausführlich damit. Rechtlich ist die Causa schwierig, die Fälle sind nicht ausjudiziert.
Stadt entschuldigt sich
Auf Bundesebene ist im Gleichbehandlungsgesetz bisher nur die Diskriminierung bei Gütern und Dienstleistungen aufgrund von Geschlecht und ethnischer Zugehörigkeit verboten. Diskriminierung aufgrund von Religionszugehörigkeit sei hier nicht umfasst. Allerdings betreffe ein Burkiniverbot aber Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit und Religion, erklärt Sandra Konstatzky, die Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft. Hier müssten die Fälle einzeln geprüft werden.
In der Causa Purkersdorf könnte die Lage anders liegen, denn das hier geltende NÖ Antidiskriminierungsgesetz schützt auch vor Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass hier eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Das schaut nach Diskriminierung aus“, sagt die Gleichbehandlungsbeauftragte Claudia Grübler-Camerloher. Hier könnten auf das Bad sogar Schadenersatzforderungen zukommen. Übrigens müssten auch Bäder, die in ihrer Badeordnung Burkinis verbieten, dies sachlich rechtfertigen können.
Bei der Stadt Purkersdorf ist man ob des Vorfalls zerknirscht. „Wir werden uns bei der Dame im Namen der Stadt entschuldigen“, heißt es von der Verwaltung. Die Vorgehensweise sei nicht nachvollziehbar, man wolle niemanden ausschließen.