Weinselig: Als der Kaiser dem Heurigen zum Erfolg verhalf
Am 17. August 1784 erteilte der Sohn Maria Theresias „jedermann die Freyheit, die von ihm selbst erzeugten Lebensmittel, Wein und Obstmost, zu allen Zeiten des Jahrs, wie, wann und zu welchem Preise er will, zu verkaufen oder auszuschenken.“ Dieses „Buschenschank-Patent“ gilt als Geburtsstunde des Heurigen.
Neu war die Erlaubnis, den eigenen Wein auszuschenken, dennoch nicht. Schon ab dem 13. Jahrhundert gab es das „Leutgeben“, mit dem , zeitlich begrenzt, der Wein aus eigener Produktion entgeltlich ausgegeben werden durfte. Erst war es ein Privileg der Herrschaften, später war das „leutgeben“ jedem Weingartenbesitzer erlaubt. 1380 gewährte etwa Herzog Albrecht III. den Bürgern von Gumpoldskirchen das Recht, den Wein im Ort zu verkaufen. Wer „leutgeben“ wollte, musste einen „Weinzeiger“ an das Haus stecken – ein Symbol, das sich gehalten hat.
Mit dem Dekret Josef II., mit dem er Missstände im Gast- und Schankgewerbe sowie Streiterein zwischen Weinhauern und Wirten beenden wollte, verbesserte sich die wirtschaftliche Lage vieler Weinbaubetriebe.
Einkommen
Zuvor mussten sie ihre Weine günstig an Stifte und Klöster abliefern, die diesen dann ihrerseits weiterverkauften. Nun war es ihnen möglich, sich mit dem „leutgeben“ etwas dazuzuverdienen. Sie konnten die Preise selbst bestimmen, was vielen bäuerlichen Familien das Überleben sicherte und auch die Wirtschaft in den Dörfern ankurbelte. Zudem soll auch die Qualität der Weine besser geworden sein – man wollte ihn ja schließlich selbst an die Kunden bringen.
So wurde der Grundstein für die Heurigenkultur gelegt. Apropos: Der Begriff „Heuriger“ ging erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts in den allgemeinen Sprachgebrauch über. Heute werden Buschenschank und Heuriger oft synonym verwendet. Allerdings ist letzterer Begriff nicht gesetzlich geschützt.
In NÖ gibt es rund 1.500 Buschenschanken. Ihren Betrieb regelt das Buschenschankgesetz von 1974. Demzufolge darf der Buschenschank in der Regel nur im Betrieb des „Buschenschenkers“ betrieben werden und maximal drei Monate durchgehend offen haben. Ausgegeben werden dürfen nur kalte Speisen und bäuerliche Mehlspeisen.K. Zach
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