Stockerhütte ist Fall fürs Gericht: Schutzhaus oder Wirtshaus?

Weil sich ein Anrainer durch Gäste und Lieferanten der Stockerhütte belästigt fühlt, hat er die Besucher angezeigt.
Wirbel auf 734 Metern Seehöhe. Anzeigen sorgen für Ärger bei den Naturfreunden.

Wer Erholung und Idylle sucht, der ist auf der Stockerhütte in Wilhelmsburg, Bezirk St. Pölten, bestens aufgehoben. Nach einem leichten Marsch bietet sich den Gästen ein atemberaubender Blick über das Alpenvorland.

Doch ausgerechnet zu Beginn der Wandersaison sind dunkle Wolken über der Hütte aufgezogen. Ein Anrainer hat Rechtsanwalt Stefan Gloß eingeschaltet, weil er sich durch Gäste und Lieferanten der Hütte gestört fühlt. Um die Hütte direkt zu erreichen, müssen diese nämlich über seinen Grund und Boden fahren.Wer nicht auf dem vorgeschriebenen Parkplatz parkt, sondern bis zur Hütte fährt, wird von dem Anrainer angezeigt. Derzeit laufen vier Gerichts- und zwei Verwaltungsverfahren.

Enorme Einschränkungen ergeben sich dadurch für Hüttenwirt Andreas Edlinger, der von den Naturfreunden die Hütte gepachtet hat. Denn auch er darf nur bis zum Parkplatz fahren. Um den Betrieb aufrechtzuerhalten, müssen alle Einkäufe das letzte Stück des Weges getragen werden. Hin und wieder hilft ein befreundeter Bauer, der Getränke und Lebensmittel mit dem Traktor über die Felder hinauf zur Hütte bringt. Für den Wilhelmsburger Bürgermeister Rudolf Ameisbichler ist das ein Zustand, den man schnellstens ändern muss. Er hat kein Verständnis dafür, dass das beliebte Ausflugsziel in Zukunft nur mehr per Hubschrauber zu erreichen sein wird. "Die Gemeinde wird alles tun, um den Naturfreunden unter die Arme zu greifen", so Ameisbichler. Gewerbeschein"Wir sind nicht die Bösen", sagt hingegen Rechtsanwalt Gloß. Er hält ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft in Händen, das eine neue Wende in die Causa bringt. Denn laut BH sei die Stockerhütte aufgrund der vielen angebotenen Festivitäten laut Forstgesetz keine Schutzhütte mehr, sondern vielmehr ein Gasthaus. Dazu brauche der Betreiber aber einen Gewerbeschein. Und: Der Eigentümer der Forststraße ist "auch nicht verpflichtet", das Befahren des Weges zu dulden.

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