Reisekosten zu Berggipfel von der Steuer abgesetzt: Naturbestatter vor Gericht

Sind Kosten für den Besuch eines Berggipfels oder eines Waldstückes als notwendige Betriebsausgabe von der Steuer absetzbar? Fragen wie diese standen im Mittelpunkt eines Prozesses gegen ein niederösterreichisches Naturbestattungsunternehmen am Montag.
Denn die Geschäftsführer hatten diverse - für Bestatter eher ungewöhnliche - Ausgaben in ihrer Buchhaltung auf eben diesem Weg steuerlich geltend gemacht. Unzulässigerweise, wie die Finanzbehörde meint - und auch die Staatsanwaltschaft. Der Vorwurf: man habe einen Schaden von rund 600.000 Euro durch die unrichtigen Angaben verursacht.
Ein Vorwurf, den die beiden jedoch bestritten. Seien außergewöhnliche Orte wie Berge, Wälder oder Flussläufe als Orte für eine Bestattung gewünscht, müsse man diese Plätze zunächst besuchen, um vor Ort feststellen zu können, ob sie für eine Beerdigung geeignet seien, lautete ihr Argument. Ihr Verteidiger wunderte sich: „Die Finanz hat das Unternehmen nicht als Bestattung anerkannt, obwohl meine Mandantin eine entsprechende Ausbildung absolviert hat. Aber immer öfter wird keine klassische Beisetzung mehr gewünscht. Menschen wollen lieber an einem Strand, oder eben auf einem Berggipfel bestattet werden.“
Dass sie „einiges buchhalterisch vielleicht besser machen hätten können“, räumte eine Gesellschafterin des Unternehmens am Montag ein. Niemals habe man aber vorsätzlich falsche Angaben gemacht, betonte sie. Vielmehr seien alle Schritte gemeinsam mit dem Steuerberater erfolgt, der auf etwaige Rechtswidrigkeiten hinweisen hätte müssen.
Freispruch
Das sei aber nicht passiert. Man habe ihn daher mittlerweile geklagt - auch weil er die Frist für einen Einspruch gegen die Forderungen der Finanzbehörde versäumt habe.
Auch das Gericht sah kein vorsätzliches Fehlverhalten und sprach die Angeklagten daher frei. Nicht rechtskräftig.
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