Nazi-Inhalte geteilt: 42-Jähriger wegen Wiederbetätigung vor Gericht

Von Benedikt Schweigl
Für den Tag, an dem man geboren worden ist, kann man definitiv nichts. Wohl aber für die Inhalte, die man über soziale Medien teilt.
Bei einer Geschworenenverhandlung im Landesgericht Korneuburg stand ein 42-jähriger Mann vor Gericht, der am gleichen Tag wie Adolf Hitler, dem 20. April, Geburtstag hat.
Die Taten, die dem Mann vorgeworfen wurden, legten jedoch auch eine Nähe zum Nationalsozialismus nahe.
Konkret wurde dem Angeklagten vorgeworfen, in mehreren Fällen durch nationalsozialistische Wiederbetätigung gegen das NS-Verbotsgesetz verstoßen zu haben. Zudem habe er sich durch den Besitz zweier Schlagringe dem Waffengesetz entsprechend schuldig gemacht, so die Staatsanwältin.
Nazi-Inhalte verbreitet
Der Angeklagte hat demnach über einen längeren Zeitraum Nachrichten, Bilder und Videos nationalsozialistischen Inhalts mittels WhatsApp an zahlreiche Personen versandt.
Insgesamt 28 Verbrechen und ein Vergehen wurden ihm zu Lasten gelegt, in Summe wurden im Rahmen der Verhandlung somit 29 Hauptfragen behandelt.
Zur langen Liste der geteilten Inhalte gehören etwa ein Video eines Fahrzeugs mit Hakenkreuz, ein Video einer Torte mit der Zahl „88“, ein Video vom Angeklagten, der den Hitlergruß zeigt, Bilder von Hitler, Bilder von Wehrmachtssoldaten und die Nachricht „Danke sieg heil“.
"Es war dumm"
Der 42-Jährige zeigte sich umfassend geständig. „Es war falsch, was ich gemacht habe, und dumm“, betonte der Mann. Von Seiten der Verteidigung hoffte man auf eine milde Strafe, immerhin habe sich der Angeklagte geständig und reumütig gezeigt.
Das soziale Umfeld des Mannes hätte diesen negativ beeinflusst - als er die NS-Inhalte verbreitet hat, sei er noch Mitglied einer Motorrad-Gang gewesen. Die Anklagepunkte, wegen denen er vor Gericht stehe, wären fast ausschließlich auf den Einfluss dieser Gruppierung zurückzuführen - er habe die Inhalte häufig nur weitergeteilt.
Zudem handle es sich um länger zurückliegende Tatbestände, Großteils aus dem Jahr 2018. Kommuniziert worden sei überwiegend mit einer Person namens „Hansi“, was die Reichweite der Inhalte eingrenze.
In diesem Sinne habe sich der Angeklagte bereits vor der Verhandlung sein Totenkopf-Tattoo am Handrücken überstechen lassen und sich aus dem Biker-Milieu zurückgezogen.
Die Staatsanwältin hielt dem Angeklagten die mildernde Umstände zugute.
Nichtsdestotrotz plädierte sie für einen Schuldspruch und begründete dies mit der hohen Anzahl an geteilten NS-Inhalten und der Reichweite dieser Inhalte - bei rund 100 WhatsApp-Kontakten des Tatverdächtigen.
Kein Gefängnisaufenthalt
Das umfassende Geständnis hat seine Wirkung nicht verfehlt. Der Angeklagte wurde nach Beratung zwischen den Geschworenen und dem Richtersenat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und drei Jahren Probezeit verurteilt. Bleibt er in dieser Zeit straffrei, muss er nicht ins Gefängnis. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Mindeststrafe für Wiederbetätigung nach dem NS-Verbotsgesetz beträgt zwölf Monate, bis zu zehn Jahre sind möglich. Maßgeblich für das Urteil und die kurze Strafdauer seien die bereits zuvor beschriebenen mildernden Umstände gewesen.
Der 42-Jährige will die ihm dargebotene zweite Chance nutzen. Ziel sei es, möglichst schnell ins Arbeitsleben zurückzufinden - seinen alten Job im Tiefbau hätte er aufgrund einer Herzmuskelentzündung aufgeben müssen.
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