Doch die Lenkerin wollte nicht zahlen und bat in einem Schreiben an die BH um Milderung – sie befinde sich in Karenz mit nur 770 Euro Monatseinkommen. Außerdem habe sich eines der Kinder selbst abgeschnallt, das andere sei zwar in einer Babyschale, jedoch ohne Isofix befestigt gewesen.
Die Behörde zeigte tatsächlich Erbarmen und reduzierte die Strafe auf 250 Euro. Doch damit war die Causa noch nicht beendet, denn die Frau, nun anwaltlich vertreten, war nicht zufrieden: Sie legte Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht NÖ (LVwG) ein – mit Erfolg. Der Grund ist einigermaßen kurios.
Die zuständige Richterin stellte fest, dass sich der Einspruch nicht nur gegen die Höhe der Strafe, sondern auch gegen den Schuldspruch richtete. Das Gericht betonte, dass auch Laien – wie im Fall der Beschwerdeführerin – nicht ausdrücklich juristische Formulierungen verwenden müssen, um einen vollständigen Einspruch zu erheben.
Neues Verfahren möglich
Die Behörde hätte erkennen müssen, dass die Frau die gesamte Strafverfügung bekämpfen wollte – sowohl in der Sache als auch in der Strafhöhe. Da die BH laut LVwG dies übergangen und kein ordentliches Verfahren zur Schuldfrage durchgeführt hatte, hob das Gericht den gesamten Bescheid auf.
In ihrer Entscheidung ließ die Richterin eine Revision ausdrücklich zu – es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn bisher sei nicht eindeutig geklärt, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen ein Einspruch zwar nicht präzise formuliert, aber inhaltlich doch umfassend gemeint ist.
Das Urteil bedeutet vorerst das Ende der Verwaltungsstrafe gegen die Mutter. Ob die Behörde ein neues Verfahren einleitet, bleibt offen.
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