Nationalparks: Drohnen-Angriff im Naturjuwel

Nationalparks: Drohnen-Angriff im Naturjuwel
Brutplätze im Nationalpark in Gefahr: Piloten drohen künftig strenge Strafen.

In den Nationalparks surren die Rotoren. Auf der Jagd nach spektakulären Aufnahmen lassen Hobbypiloten immer öfter ihre Videodrohen im Naturschutzgebiet aufsteigen. Und zwar bereits so häufig, dass in Niederösterreich nun die Notbremse gezogen wird. Die heimische Fauna leidet massiv unter den trendigen Fluggeräten.

"Speziell das Überfliegen mit privaten, nicht dem Luftfahrtgesetz unterliegenden Drohnen stellt ein zunehmendes Problem für in Bäumen brütende Vogelarten dar", klagt Christian Übl, Direktor des Nationalparks Thayatal. Sein Hilferuf hat Wirkung gezeigt: Für die in Niederösterreich gelegenen Nationalparks wird nun eine verpflichtende Überflughöhe von 500 Metern eingeführt – tiefer darf sich kein Fluggerät über den Schutzgebieten bewegen. Für die Zivilluftfahrt sollen sich durch diese Regelung aber keine Einschränkungen ergeben. In der Nähe von Flughäfen – etwa im Nationalpark Donau-Auen für Wien-Schwechat – wurden in Abstimmung mit der Flugsicherung AustroControl entsprechende Ein- und Ausflugschneisen definiert. Das Land orientiert sich bei der Mindesthöhe an Ergebnissen einer einschlägigen Studie der Schweizerischen Vogelwarte über "Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna". Demnach erachten Experten für die "Vermeidung von Störwirkungen von Flugkörpern" 500 Meter als relativ sichere Distanz.

"Mit der Gesetzesänderung wird einem seit langem bestehenden Wunsch nach gesetzlicher Verankerung von Mindestflughöhen über Nationalparks Rechnung getragen", sagt Christian Übl. Bisher gab es keinerlei Überflugregelungen für die beiden nö. Nationalparks.

Nationalparks: Drohnen-Angriff im Naturjuwel
Nationalpark Thayatal Biologe Christian Übl am Lockstock mit Baldrianfläschen

Ab sofort wird "das Überfliegen und -fahren mit bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen" unterhalb der erlaubten Flughöhe als verbotener Eingriff in die Natur gewertet. Wer dagegen verstößt, muss mit Geldstrafen von bis zu 14.500 Euro rechnen. Das neue Gesetz gilt gleichermaßen für Flugzeuge, Hubschrauber und eben Drohnen, aber auch für Hänge- oder Paragleiter, Fallschirme, Heißluftballone, und auch für Modellflieger. Der für Umweltagenden zuständige LH-Stellvertreter Stephan Pernkopf ist überzeugt: "Mit der geplanten Novelle beweisen wir Naturschutz mit Augenmaß und Hausverstand: Bessere Regelungen für die Nationalparks, aber keine unnötigen neuen Hindernisse für die Wirtschaft."

Nationalparks: Drohnen-Angriff im Naturjuwel

Unterschiede

In anderen Bundesländern sind entsprechende Regelungen mitunter deutlich strenger, liegt doch die erlaubte Flughöhe wesentlich höher – zwischen 2500 und 5000 Metern. Grund dafür ist vor allem der Umstand, dass aufgrund hoher Berge Vögel in wesentlich höheren Lagen brüten können.

So dürfen in Tirol motorbetriebene Luftfahrzeuge "zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken" nicht unterhalb einer Seehöhe von 5000 Metern über Nationalparks fliegen. Außenlandungen in den Schutzgebieten sind verboten, es sei denn, sie dienen dem Wohl der Tiere oder der Versorgung von Almen. In Kärnten, wo ebenfalls eine 5000-Meter-Fluggrenze gilt, ist Modell- oder Drachenfliegen sowie Paragleiten in Schutzgebieten generell untersagt.

Auch in Salzburg liegt die erlaubte Mindesthöhe bei 5000 Metern. Dort allerdings sind – unter bestimmten Umständen – Außenlandungen zu sportlichen und touristischen Zwecken erlaubt. In der Steiermark gelten 2500 Meter als Grenze. Oberösterreich hat für Paragleiter, Hängegleiter und Flugdrachen in Schutzgebieten spezielle Überflugszonen definiert. Nur im burgenländischen Nationalpark Neusiedlersee gibt es keine Regelung.

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