Mit Hightech auf Wildschwein-Jagd

Viele Jäger wollen auch in der Finsternis gut anvisieren können.
Trotz Verbots verwenden immer mehr Jäger Nachtsichtgeräte, um das Schwarzwild zu reduzieren.

Obwohl die Anzahl der erlegten Wildschweine – 2013 waren es mehr als 22.000, ein Jahr davor 32.000 Stück – zuletzt hoch war, bleibt die Lage in den nö. Wäldern angespannt. Ein milder Winter hat die Situation noch zusätzlich verschärft, weil auch schwächere Tiere überlebten.

Da sich der Schwarzwild-Bestand schwer reduzieren lässt und die Wildschäden steigen, greifen Jäger, wie aus Insiderkreisen zu erfahren ist, immer öfter zu verbotenen Bejagungshilfen wie Nachtsichtgeräten. Die Vertreter des nö. Landesjagdverbands denken nicht daran, die Regeln zu lockern, weil sie glauben, dass die rechtskonformen Maßnahmen ausreichen, um das Schwarzwild zu minimieren.

Verzweiflung

Die hohen Schäden durch das Schwarzwild bringen die Jägerschaft an den Rand der Verzweiflung. "Schlimm wird’s, wenn der Mais seine Milchreife erreicht. In einer Nacht kann ein Wildschwein bis zu einen halben Hektar Fläche umackern", sagt Oswald Ablinger, der mit zwei Kollegen ein fast 1000 Hektar großes Revier bei Zwettl betreut und nicht zu den Gesetzesbrechern gehört. Zuletzt mussten sie mehrere Tausend Euro Wildschaden bezahlen.

Um die hohe Population in den Griff zu bekommen, hoffen er und Anton Maurer aus Schiltern, Bezirk Krems, allerdings auf weitere erlaubte Bejagungsmethoden wie den temporären Einsatz von Nachtsichtgeräten in Akutfällen oder flexiblere Anfütterungsmöglichkeiten. "Man muss versuchen, die Tiere in den Wäldern zu halten", sagt Maurer, der sich mehr Experimentierspielraum erhofft. Er ist auch überzeugt, dass nichts mehr gegen "technische Hilfestellungen" spricht.

Ansturm

Andere Jäger greifen längst zu Nachtsichtgeräten und verwenden sie auf Jagdgewehren, obwohl die Montage gesetzlich verboten ist. Nur zur Beobachtung dürfen solche Geräte ohne Waffe verwendet werden. "Das Geschäft läuft heuer so gut wie nie zuvor. Die Jäger, die bei mir einkaufen, haben alle das gleiche Problem mit den Wildschweinen. Die meisten Käufer kommen aus der Steiermark, dem Burgenland sowie aus OÖ und NÖ", schildert ein Händler, der anonym bleiben will. Aus seiner Sicht sei die Gesetzgebung widersprüchlich. "Die Zielfernrohre sind immer lichtstärker als das billigste Nachtsichtgerät. Trotzdem ist das Nachtsichtgerät auf Gewehren verboten", schildert der Händler. Seit längerer Zeit fordert Zwettls Bezirksjägermeister Gottfried Kernecker den begrenzten Einsatz von Nachtsichtgeräten. Trotz des Verbots wäre das Ministerium in der Lage, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Die Vertreter des nö. Landesjagdverbands sehen keinen Grund, weitere Bejagungsmethoden zu erlauben. "Das nö. Jagdgesetz bietet für Schwarzwild jedem Jäger die größtmögliche Palette von jagdlichen Maßnahmen", betont Peter Lebersorger, Geschäftsführer des nö. Landesjagdverbands: "Wer damit nicht auskommt und schon wieder neue Wege herbeiruft, widerspricht der Praxis, die zeigt, dass der bisherige Weg ausreichend ist – siehe hohe Strecke 2012." Mit den erlaubten Jagdwaffen und Jagdoptiken könne jederzeit ein weidgerechter Abschuss erfolgen, sagt Lebersorger.

Trotzdem dürfen Anbieter von Nachtsichtgeräten im offiziellen Magazin des Jagdverbands werben.

Gesetzeslage

Wenn das Nachtsichtgerät auf einer Waffe montiert ist, gilt es als verbotener Gegenstand. Dieser Punkt ist im Bundeswaffengesetz mit dem Paragrafen 17 (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial) geregelt.

Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit "Gewehrscheinwerfern" versehen sind. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen alleine. Unter einem Gewehrscheinwerfer versteht man einen Gegenstand, der verwendet werden kann, um ein Ziel auszuleuchten. Dabei handelt es sich sowohl um einen Weißlicht- oder Infrarotscheinwerfer in Kombination mit einem Infrarotnachtsichtgerät.

In den neun Landesjagdgesetzen ist das Verbot genauer definiert, wie etwa im nö. Landesjagdgesetz. Unter Paragraf 95, Absatz 4, heißt es: Verboten ist, "beim Fangen oder Erlegen von Wild oder Raubzeug Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele – ausgenommen fix montierte Lampen auf Hochständen bei der Schwarzwildbejagung –, künstliche Nachtzielhilfen, wie Infrarotgeräte, elektronische Zielgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern, wie Restlichtverstärker, zu verwenden."

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