Kind in Hundebox gepfercht: Jetzt geht es um 150.000 Euro

Kind in Hundebox gepfercht: Jetzt geht es um 150.000 Euro
Opferanwalt fordert vom Land Niederösterreich Geld und Haftung für künftige Schäden. Ein Vergleichsversuch scheiterte zum Prozessstart.

Das schreckliche Schicksal eines Buben, es liegt verpackt in dicken Mappen auf dem Tisch der Richterin im Landesgericht Krems. Es sind Dokumente, die bei der Hauptverhandlung verlesen wurden und Einblick in das kranke Verhalten einer Mutter und ihrer Freundin gaben, die den Burschen auf brutalste Art und Weise gequält haben sollen. 

Das Kind, heute ist es 15 Jahre alt, wurde von seiner eigenen Mutter in eine Hundebox gesperrt.

Die beiden Frauen befinden sich mittlerweile hinter Gittern, sie haben lange Haftstrafen ausgefasst, doch der Fall hat noch kein Ende gefunden. Denn nun geht es darum, ob dem Jugendlichen auch Schmerzengeld zugesprochen wird.

Am Freitag startete dazu der Zivilprozess, seitens der Opferanwälte Heinrich Nagl und Timo Ruisinger werden 150.000 Euro und die Haftung für künftige Schäden vom Land Niederösterreich gefordert. Ein Vergleichsversuch scheiterte zum Prozessstart.

Kind in Hundebox gepfercht: Jetzt geht es um 150.000 Euro

Opferanwälte Nagl und Ruisinger

Kernpunkt der Klage ist das Vorgehen zweier Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, die mit dem Fall befasst waren. Deren Handeln und Unterlassen sei dem Land als Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuzurechnen. 

Kind fiel ins Koma

„Es gab eine Vielzahl an Hinweisen, dass die Kindesmutter dem Wohl des Klägers schadet und diesem dadurch körperliche und psychische Schäden zugefügt wurden“, heißt es in der Klage. 

Nach zwei Gefährdungsmeldungen hatte es seitens der Kinder- und Jugendhilfe am 28. Oktober und am 18. November 2022 (vier Tage, bevor der Bub ins Koma fiel) jeweils unangekündigte Hausbesuche bei Mutter und Sohn gegeben. Zunächst waren beide Sozialarbeiter an Ort und Stelle gewesen, beim zweiten Termin erschien der federführende BH-Mitarbeiter alleine. Geortet wurden von ihm zwar Auffälligkeiten, es wurde aber keine Veranlassung für eine sogenannte Gefahr-im-Verzug-Maßnahme angenommen. 

Aus Sicht der Opfervertreter wurde „nicht adäquat“ reagiert, insbesondere wäre ein persönliches Gespräch mit dem Kind notwendig gewesen, wurde festgehalten. Den Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft sei „Versagen vorzuwerfen“.

Anders sieht dies das Land Niederösterreich. Es liege „keinerlei Sorgfaltswidrigkeit“ vor, „sämtliche gesetzlichen Pflichten“ seien „vollumfänglich eingehalten“ worden, wurde in der Klagebeantwortung festgehalten. „Die Obsorgeverpflichtung und damit das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung oblag beiden Kindeseltern“, wird betont. 

"Nicht zulässig"

Ein Eingriff in die Elternrechte dürfe „nur unter besonders strengen Voraussetzungen erfolgen“, eine „Fremdunterbringung des Minderjährigen“ sei sozusagen letztes Mittel und wäre unter den gegebenen Umständen „nicht zulässig gewesen“. Ausdrücklich bestritten wurde eine Solidarhaftung des Landes mit der Kindesmutter.

Gegen die in der Klage angesprochenen Sozialarbeiter war wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs ermittelt worden. Im März erfolgte aber die mittlerweile rechtskräftige Einstellung des Verfahrens. 

Als besorgte Mutter ausgegeben

Es sei für die Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, dass die Mutter für die gesundheitlichen Probleme des Buben verantwortlich war, „da sie sich ihrem gesamten Umfeld gegenüber als besorgte Mutter präsentierte, die aktiv an der Problemlösung arbeitet“. Die beiden Sozialarbeiter haben aus Sicht der Staatsanwaltschaft Krems entsprechend der Vorschriften gehandelt. 

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