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Beschlagnahmung von Kangal: Behörde fordert 7.100 Euro, Gericht sagt Nein

Ohne „Verfall“ keine Kostenpflicht – Behörde scheitert vor Gericht.
Auf einem Tisch liegt ein Hundemaulkorb mit Metallgitter und Lederriemen im Freien.

Ursprünglich wurde er zum Schutz von Schaf- und Ziegenherden vor Raubtieren eingesetzt, aufgrund seiner Beißkraft gilt der Kangal sogar als einer der stärksten Hunde weltweit.

Auch eine Frau aus dem Bezirk Bruck an der Leitha hatte sich einen Kangal zugelegt. Im Mai 2025 wurde ihr das Tier allerdings abgenommen, weil sie gegen das niederösterreichische Hundehaltegesetz verstoßen haben dürfte.

Der Kangal-Rüde wurde daraufhin in einem Tierheim untergebracht. Im Jänner 2026, also acht Monate später, flatterte der Frau eine Rechnung von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in der Höhe von 7.100 Euro ins Haus. Die Behörde hatte die Halterin zur Zahlung verpflichtet – mit der Begründung, die Unterbringung sei rechtmäßig erfolgt und daher zu berappen. Zudem sei der Vierbeiner Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens gewesen, eine spätere „Einziehung“ – im Gesetz als Verfall bezeichnet – sei möglich.

Und genau dieser Begriff, der juristisch unscheinbar wirkt, war in diesem Verfahren entscheidend: „Verfall“.

Beschwerde eingebracht

Das Niederösterreichische Hundehaltegesetz sieht vor, dass beschlagnahmte Hunde im Tierheim untergebracht werden können – die Kostenpflicht für Halter entsteht jedoch erst dann, wenn der Hund auch rechtskräftig für verfallen erklärt wird.

Dieser entscheidende Schritt blieb im konkreten Fall allerdings aus. Der Verfall wurde zwar zunächst ausgesprochen, später aber im Rechtsmittelverfahren wieder aufgehoben. Damit fehlte aus Sicht des Gerichts die rechtliche Grundlage für die Kostenforderung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, bei dem die Frau eine Beschwerde eingebracht hatte, stellte klar: Ohne rechtskräftige Verfallserklärung kann auch keine endgültige Kostentragung entstehen. Die Beschlagnahme allein reiche dafür nicht aus.

Hund wieder bei Frau

Die Argumentation der Behörde, die Unterbringung sei ohnehin rechtmäßig gewesen und daher zu bezahlen, ließ das Gericht nicht gelten. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und knüpfe die Zahlungspflicht ausdrücklich an den „Fall der rechtskräftigen Verfallserklärung“.

Am Ende hatte der Fall auch eine praktische Konsequenz: Der Kangal wurde der Halterin wieder zurückgegeben. Die Kostenforderung über 7.101 Euro wurde aufgehoben.

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