Hundehaltung erlaubt? Das gilt, wenn nichts im Mietvertrag steht
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 20. April 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um ein Haustier geht.
FRAGE: Wir sind Mieter eines Einfamilienhauses in Niederösterreich. Wir wollen uns jetzt einen Hund zulegen. Müssen wir den Vermieter darüber informieren? Im Mietvertrag steht nichts von einem Haustierverbot.
Dagmar Koller ist Expertin für Wohnrechtsfragen in der Arbeiterkammer.
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Dagmar Koller, Expertin der Arbeiterkammer, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Dazu sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, wenn der Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung enthält. In diesem Fall ist das Halten üblicher Haustiere wie Hund und Katze erlaubt. Wurde vertraglich nichts vereinbart, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrages, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an und danach ist das Halten üblicher Haustiere regelmäßig erlaubt.
Belästigungen allerdings, die über das Normalmaß hinausgehen, müssen nicht hingenommen werden, z. B übermäßige Verschmutzungen. Der Vermieter könnte in so einem Fall die Unterlassung des mit der Hundehaltung verbundenen störenden Verhaltens begehren, nicht jedoch die Hundehaltung an sich verbieten.
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