Fluglehrer muss für Bruchlandung zahlen

Fluglehrer muss für Bruchlandung zahlen
Eine Flugschülerin erlitt beim Aufprall des Seglers einen Wirbelbruch. Der Pilot hatte das Steuer zu spät übernommen. 2000 Euro Geldbuße.

In seinem Klub nennen sie ihn ehrfürchtig den "Fluggeier". Der 60-jährige Fluglehrer Ludwig B. gilt als Meister seines Faches. Doch am 24. April des Vorjahres konnte auch er eine Bruchlandung nicht verhindern.

Das Segelflugzeug der Marke "Blanik" krachte bei einem Übungsflug unweit des Flugfeldes Altlichtenwarth, NÖ, in einen Acker. Der Pilot wurde selbst verletzt. Schwerer erwischte es jedoch seine 47-jährige Flugschülerin. Sie erlitt einen Trümmerbruch des 12. Brustwirbels, Rissquetschwunden sowie eine Gehirnerschütterung.

Donnerstag stand Ludwig B. wegen fahrlässiger Körperverletzung in Laa an der Thaya vor Gericht. Und war sich zunächst keiner Schuld bewusst. Er hatte damals das Zugseil ausgeklinkt und der Schülerin das Steuer überlassen. Sie war damit bald überfordert: "Ich kann nicht, übernimm du." Der Luftstrom unter dem Rumpf war plötzlich abgerissen und hatte den Segler absacken lassen. Als Ludwig B. den Steuerknüppel ergriff, war es offenbar schon zu spät.

Schmerzensgeld

Die 47-Jährige musste aus dem Flugzeug geschnitten und mit dem Notarzthubschrauber ins Spital geflogen werden. Sie lag längere Zeit auf der Intensivstation. Ihr Anwalt Nikolaus Rast kämpft für sie um Schmerzensgeld und Schadenersatz. Er fordert 63.000 Euro.

Beim Strafprozess machte der Flug-Sachverständige klar, dass Ludwig B. als Fluglehrer der verantwortliche Pilot war, auch wenn die Schülerin das Steuer in der Hand und dabei die verhängnisvolle "Talfahrt" eingeleitet hatte. Ganz ähnlich wie der Fahrlehrer bei einer Übungsstunde im Fahrschulauto.

Der Prozess endete mit einer Diversion: kein formeller Schuldspruch, keine Vorstrafe, sondern Schuldeingeständnis und 2000 Euro Geldbuße sowie ein symbolischer Betrag von 500 Euro für die Verletzte. In einem Zivilprozess wird die tatsächliche Höhe des Ausgleichs bestimmt, den der versicherte Fluglehrer seiner Schülerin leisten muss.

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