Zwei Mädchen sexuell belästigt: Drei Monate bedingt
Wegen sexueller Belästigung und geschlechtlicher Nötigung ist ein 42-Jähriger am Montag am Landesgericht Korneuburg rechtskräftig zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte laut Anklage im vergangenen Frühjahr einer 13-Jährigen bei einer Pferdekoppel im Weinviertel auf die Brust gegriffen und sich dann im August vor einer 17-Jährigen entblößt.
Zu Prozessbeginn im Dezember hatte sich der syrische Asylwerber nicht schuldig bekannt. Heute blieb er bei seiner Verantwortung, das Mädchen, das er auf mindestens 15 Jahre geschätzt habe, "vielleicht unabsichtlich" berührt zu haben. Er hatte damals gemeinsam mit seiner Tochter die Pferde vom Zaun aus gestreichelt und mit Gras gefüttert.
Unglaubwürdige Aussagen
Den zweiten Vorfall erklärte der Syrer damit, dass er lediglich im Wald seine Notdurft verrichten hatte wollen. Die auf einer Parkbank sitzende 17-Jährige hatte damals gerade mit einem Bekannten telefoniert, als der Mann vor ihr die Hose öffnete und sie seine Erektion sehen ließ. Der 20-Jährige bestätigte heute im Zeugenstand, dass sie ihm empört davon erzählte, worauf er ihr riet, die Polizei zu rufen.
Der Beschuldigte ließ via Dolmetscherin eine Entschuldigung verlauten und bedankte sich gleichzeitig beim Staat bzw. Volk für die Aufnahme in Österreich. Die Staatsanwältin hielt die Anklage aufrecht. Sie verwies auf die glaubhaften Schilderungen der beiden Opfer, die sich nicht kannten. Im Gegensatz dazu sei die leugnende Darstellung der Vorfälle seitens des 42-Jährigen völlig unglaubwürdig.
"Das ändert nichts am Vorfall, aber an den Rechtsfolgen."
Die Mädchen hatten im Dezember ausgesagt. Der Richter räumte ein, dass das jüngere Mädchen tatsächlich älter aussehe: "Das ändert nichts am Vorfall, aber an den Rechtsfolgen." Damit wurde der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Unmündiger zur Belästigung abgeschwächt. Bei einem Strafrahmen von bis zu sechs Monaten Haft wertete der Schöffensenat die bisherige Unbescholtenheit des Mannes als mildernd, erschwerend war das Zusammentreffen zweier Vergehen.
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